Wer Gerichtsentscheidungen ignoriert, muss mit einem Ordnungsgeld rechnen. Nachdem DocMorris vor Kurzem erstmals überhaupt entsprechend zur Verantwortung gezogen werden konnte, hat die Apothekerkammer Nordrhein (AKNR) schon die nächsten Beschlüsse erwirkt. Das Landgericht Frankfurt am Main (LG) bestätigte in einem Verfahren, dass der Versender gegen eine gerichtliche Unterlassungsverpflichtung verstoßen hat, und verhängte zwei weitere Ordnungsgelder in Höhe von jeweils 15.000 Euro.
Dem Verfahren liegt eine von der AKNR erwirkte einstweilige Verfügung aus dem Jahr 2025 zugrunde, die im März durch das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) bestätigt wurde.
Dabei ging es um einen 20-Euro-Gutschein als Freundschaftsvorteil für die Empfehlung eines Neukunden. Dies wurde im Eilverfahren für unzulässig erklärt, sofern der Gutschein unter anderem für den Erwerb nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel eingesetzt werden konnte. Außerdem wurde DocMorris zur Unterlassung einer Werbung mit einem „Rezeptbonus bis zu 30 € pro Privatrezept“ verurteilt, mit dem ebenfalls weitere Produkte, einschließlich nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel, erworben werden konnten. Zudem war aus der Werbung nicht hinreichend ersichtlich, in welcher Höhe der Bonus jeweils gewährt wurde.
Nach Auffassung der AKNR versuchte DocMorris, die gerichtliche Untersagung beim Freundschaftsvorteil durch eine lediglich formale Änderung der Einlösebedingungen zu umgehen: Die Gutscheine wurden nunmehr bestimmten Kategorien zugeordnet, in denen jedoch weiterhin nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel angeboten wurden.
Damit blieb laut AKNR der wirtschaftliche Anreiz zum Erwerb von Arzneimitteln bestehen. Die bloße Umformulierung der Gutscheinbedingungen konnte nach Auffassung des Gerichts den untersagten Verstoß nicht beseitigen.
Die Werbung mit dem Rezeptbonus wurde nach Zustellung des Urteils zunächst unverändert fortgesetzt. Erst mit der vollständigen Umstellung des Bonusprogramms erfolgte eine Anpassung. Für die Zeit bis dahin sah das LG einen Verstoß gegen die bestehende Unterlassungsverpflichtung und verhängte deshalb ein weiteres Ordnungsgeld.
Insgesamt belaufen sich die mit dem aktuellen Beschluss verhängten Ordnungsgelder auf weitere 30.000 Euro. Gegen den Beschluss können Rechtsmittel eingelegt werden. Das Hauptsacheverfahren ist noch anhängig.
„Die Apothekerkammer Nordrhein begrüßt den Beschluss des Landgerichts Frankfurt. Er macht erneut deutlich, dass gerichtliche Unterlassungsverfügungen nicht dadurch umgangen werden können, dass ein beanstandetes Geschäftsmodell lediglich sprachlich oder formal verändert wird“, erklärt Kammerpräsident Dr. Armin Hoffmann. „Gerichtliche Entscheidungen sind keine unverbindlichen Empfehlungen. Wer gegen eine gerichtliche Unterlassungsverpflichtung verstößt, muss damit rechnen, dass dies konsequent mit Ordnungsmitteln sanktioniert wird. Das gilt selbstverständlich auch für Unternehmen, die ihren Sitz im europäischen Ausland haben.“
Da deutsche Gerichte nicht in den Niederlanden vollstrecken dürfen, müssen entsprechende Beschlüsse dort mithilfe der zuständigen niederländischen Vollstreckungsorgane durchgesetzt werden. Das war der AKNR zuletzt erstmals gelungen: Ein niederländisches Gericht bestätigte Ende September die Rechtmäßigkeit der von der AKNR veranlassten Pfändung. Damit konnte ein Teil der offenen Ordnungsgelder bei DocMorris in den Niederlanden vollstreckt werden.
Justiziarin Dr. Bettina Mecking erklärt: „Die jüngste Entwicklung in den Niederlanden zeigt, dass sich die Durchsetzung deutscher Gerichtsentscheidungen nicht an den Grenzen Deutschlands erschöpft. Wenn ein Unternehmen seinen Sitz im EU-Ausland hat, bedeutet das nicht, dass rechtskräftige deutsche Entscheidungen oder daraus resultierende Ordnungsgelder folgenlos bleiben.“
Die erfolgreiche Vollstreckung in den Niederlanden sei deshalb von grundsätzlicher Bedeutung. „Es ist wichtig, dass das deutsche Recht auch gegenüber Unternehmen mit Sitz im EU-Ausland praktisch durchgesetzt wird. Wer seinen Sitz im EU-Ausland hat, kann daraus keinen Freibrief für die Missachtung deutscher Gerichtsentscheidungen ableiten“, so Mecking. „Solche Ordnungsgelder als ‚administrative Ordnungsgelder‘ abzutun, zeigt frappierend die Sorglosigkeit mit Blick auf die Einhaltung deutscher Rechtsnormen.“
Die AKNR will auch künftig Verstöße gegen gerichtliche Unterlassungsverpflichtungen verfolgen und die Verhängung sowie – soweit erforderlich – die Vollstreckung von Ordnungsmitteln betreiben. „Es geht darum, dass gerichtliche Entscheidungen eingehalten werden und die für alle Marktteilnehmer geltenden Regeln tatsächlich durchgesetzt werden. Gerade im sensiblen Bereich der Arzneimittelversorgung muss gewährleistet sein, dass wirtschaftliche Anreize nicht zu einer unzulässigen Absatzförderung von Arzneimitteln führen“, so Hoffmann.
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