Gestaffelter Abrechnungsbetrag

TI-Pauschale: Geldabzug bei Versäumnissen

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Berlin -

Künftig können die Apotheken eine monatliche Pauschale für die Kosten im Zusammenhang mit der Telematikinfrastruktur (TI) abrechnen. Nur die Hälfte wird gezahlt, wenn eine der geforderten Anwendungen fehlt – und gar nichts, wenn zwei Anwendungen fehlen.

Apotheken, die ab dem 1. Juli an die TI angebunden werden, erhalten anstelle der Pauschale für die Erstausstattungskosten nur noch eine monatliche Pauschale. Diese hängt ab von den jährlich zu Lasten der GKV abgegebenen Rx-Packungen:

  • bis 19.999 Packungen: 198,35 Euro
  • bis 39.999 Packungen: 233,84 Euro
  • ab 40.000 Packungen: 269,32 Euro

In Summe erhalten die Apotheken dasselbe wie Apotheken, die bereits die Erstausstattung finanziert bekommen haben, nämlich diese Summe plus Betriebskosten für fünf Jahre, entsprechend geteilt durch 60 Monate. Apotheken, die bereits an die TI angeschlossen sind und die Erstausstattungskosten bereits erstattet bekommen haben, erhalten für einen Zeitraum von 30 Monaten nur die Hälfte. Apotheken, die bereits angebunden sind, aber noch keine Erstattung erhalten haben, können noch bis Jahresende einen entsprechenden Antrag stellen; für sie gilt dann dieselbe Regelung.

Anspruchsberechtigt sind ausschließlich inländische öffentliche Apotheken. Liegen keine vollständigen Daten vor, erfolgen Hochrechnungen aufgrund der existierenden Daten. Bei einem Inhaberwechsel kann auf die Daten des alten Inhabers zurückgegriffen werden. Im Falle von Neu eröffnete Apotheken fallen zunächst in die niedrigste Kategorie.

Vier Pflichtanwendungen

Voraussetzung für die Zahlung der Pauschale ist der Anschluss der Apotheke an die TI. Außerdem muss der Nachweis erbracht werden, dass die folgenden Anwendungen in der jeweils zum Zeitpunkt der Einreichung des Nachweises aktuellen Version unterstützt werden:

  • elektronischer Medikationsplan (eMP)
  • elektronische Patientenakte (ePA)
  • E-Rezept
  • ab dem 1. April 2024: Kommunikation im Medizinwesen (KIM)

Bei einer fehlenden Anwendung wird die TI-Pauschale um 50 Prozent gekürzt. Fehlen sogar zwei Anwendungen oder generell die Anbindung an die TI, wird überhaupt keine TI-Pauschale gezahlt.

Vorgegebene Komponenten

Außerdem muss die Apotheke nachweisen, dass sie mit den folgenden Komponenten und Diensten ausgestattet ist:

  • Konnektor inkl. gSMC-K und VPN-Zugangsdienst, ggf. in Rechenzentrum gehostet, insofern dort zugelassene Komponenten und Dienste zum Einsatz kommen, oder TI-Gateway in Verbindung mit Nutzung eines Rechenzentrum-Konnektors
  • stationäres eHealth-Kartenterminal inkl. gSMC-KT
  • HBA Smartcard der Apothekeninhaber oder eine entsprechende eID mit Gematik-Zulassung
  • SMC-B Smartcard oder SM-B oder eine entsprechende eID für Apotheken mit gematik-Zulassung

Die Kosten für Handscanner, TI-Messenger sowie das Lesen der Daten des Notfalldatenmanagements sind mit der Pauschale ebenfalls abgegolten, zumal sie nicht einmal verpflichtend sind.

Nachweis per Selbsterklärung

Nachgewiesen muss die Ausstattung mit den erforderlichen Anwendungen, Komponenten und Diensten bis zum Ende des Folgequartals nach Inbetriebnahme in Form einer Selbsterklärung im Rahmen eines Antrages gegenüber der Abrechnungsstelle, also dem Nacht- und Notdienstfonds (NNF). Werden neue Anwendungen, Komponenten und Dienste eingeführt, muss innerhalb von drei Monaten ein neuer Nachweis eingereicht werden.

Details zu Fristen, Verfahren, Form und Inhalt der Selbsterklärung werden vom Deutschen Apothekerverband (DAV) beziehungsweise dem NNF festgelegt und veröffentlicht. Ab dem 1. April 2024 muss die KIM-Adresse der Apotheke benutzt oder zumindest gegenüber DAV oder NNF bekannt gemacht werden.

Keine Erklärung, kein Geld

Wird die Meldung nicht oder nicht fristgerecht eingereicht, gibt es kein Geld: „Erst ab dem auf die Erbringung des erforderlichen Nachweises folgenden Monats erhält die betreffende Apotheke wieder die volle TI-Pauschale. Wird der Nachweis nicht fristgerecht erbracht, wird eine gekürzte Pauschale nicht rückwirkend erstattet.“

Der NNF prüft jeweils die eingereichten Unterlagen und erhebt einmal im Jahr die aktuellen Absatzzahlen; die erste Anpassung ist für den 1. April 2024 vorgesehen. Quartalsweise geht bis zum 15. des auf das Abrechnungsquartal folgenden Monates Sammelabrechnungen für die drei verschiedenen Gruppen an den GKV-Spitzenverband, erstmals passiert das zum 15. Oktober für das dritte Quartal. Diese werden innerhalb von drei Monaten beglichen.

Stichprobenartige Abrechnungsprüfung

Im Rahmen des Abrechnungsverfahrens behält sich der GKV-Spitzenverband eine jährliche stichprobenartige Prüfung der von den Apotheken abgerechneten Pauschalen vor. Dazu stellt der NNF bis zum 30. April pseudonymisierte Auswertungen zur Verfügung, der GKV-Spitzenverband hat dann einen Monat Zeit, aus jeder Gruppe bis zu 100 Fälle zur weiteren Prüfung auszuwählen.

Innerhalb eines weiteren Monats muss der NNF dann zu den ausgewählten Prüffällen mehrere Informationen zur Verfügung stellen:

  • NNFID
  • IK
  • Datum der technischen Inbetriebnahme und
  • Berechnungsgrundlage zur Bemessung der TI-Pauschale (Rx-Packungen der letzten vier Abrechnungsquartale zu Lasten der GKV)

Werden Unstimmigkeiten festgestellt, kann der GKV-Spitzenverband weitere Stichproben verlangen.

Gegebenenfalls zu Unrecht ausgezahlte Pauschalen sind unverzüglich durch den NNF von der jeweiligen Apotheke zurückzufordern.

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