Frage an die Gematik

E-Rezept-Ausdruck nur mit Unterschrift?

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Berlin -

Beim E-Rezept gibt es noch immer offene Fragen. Eine ist die nach der Unterschrift beim Papierausdruck. Die Gematik liefert die Antwort auf ihrer Webseite.

In § 2 Absatz 1 Punkt 10 Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV) heißt es: „Die Verschreibung muss enthalten: […] 10. die eigenhändige Unterschrift der verschreibenden Person oder, bei Verschreibungen in elektronischer Form, deren qualifizierte elektronische Signatur.“ Ohne Unterschrift beziehungsweise Signatur darf die Verordnung nicht beliefert werden, und wenn doch, riskiert die Apotheke eine Nullretaxation. Aber was gilt beim Papierausdruck – einem der drei Einlösemöglichkeiten des E-Rezeptes.

„Stimmt es, dass (Zahn)Ärzt:innen den E-Rezept-Papierausdruck unterschreiben müssen?“, lautet eine Frage an die Gematik. Die Anwort: „Nein. Der Papierausdruck ist kein rechtsgültiges Dokument und nicht das Rezept, auch nicht mit Unterschrift. Die Apotheke benötigt lediglich den aufgedruckten Rezeptcode, um auf das E-Rezept im Fachdienst zugreifen zu können.“

Denn die digitale Verordnung wird mit der Signatur in der Telematikinfrastruktur verschlüsselt gespeichert. In der Apotheke werden über den ausgedruckten Code die Rezeptdaten abgerufen. Und die qualifizierte elektronische Signatur ist der Unterschrift per Hand gleichgestellt.

Signatur und Arztname sorgten in den Apotheken für Probleme. Denn es gibt Abweichungen, die ein Retaxrisiko darstellen. Der E-Rezept-Fachdienst soll sicherstellen, dass es nicht zu Abweichungen bei den Angaben kommen kann. Die Anforderung: Es sollen nur E-Rezepte ausgestellt werden, bei denen die formale Anforderung erfüllt ist.

Im Juni hat die Gesellschafterversammlung der Gematik zum Thema einen Beschluss gefasst. Für die Abrechnung der E-Rezepte wird nur der Name aus der Signatur des/der Ärzt:in berücksichtigt. „Da die Signatur untrennbar mit der Verordnung verknüpft ist, sind die Angaben aus der Signatur maßgebend für die in der Arzneimittelverschreibungsverordnung benannten Attribute“, teilt ein Sprecher der Gematik mit. Apotheken sind somit von der Prüfpflicht entbunden und vor einer Retax geschützt.

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