E-Rezept

Chargenübermittlung: DAV verhandelt noch

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Berlin -

Beim E-Rezept ist die Übermittlung der Charge Pflicht. Apotheker:innen fürchten Retaxationen. Bislang ist keine Friedenspflicht vereinbart und auch über die Nachlieferbarkeit wird noch verhandelt.

Gemäß § 2 Absatz 2 Anlage 1 der Abrechnungsvereinbarung gehört zum Abrechnungsdatensatz auch die Chargenbezeichnung des authentifizierungspflichtigen Arzneimittels – vorausgesetzt der Data-Matrix-Code ist auf der Umverpackung zu finden. Das haben Deutscher Apothekerverband (DAV) und GKV-Spitzenverband nach einem Schiedsspruch festgelegt.

Ausnahmen wurden nicht festgelegt. Auch nicht für das Blistern oder die Heimbelieferung. „DAV und GKV wurden darauf hingewiesen und befassen sich mit dem Thema“, so die Gematik. Ein Problem, denn in den Apotheken laufen seit der Einführung des Steckverfahrens – der dritte Einlöseweg des E-Rezeptes – immer mehr elektronische Verordnungen auf. Wurde die Charge nicht im Abrechnungsdatensatz dokumentiert, droht unter Umständen eine Retax.

Zwar kann die Charge nachgetragen werden, solange das Rezept noch nicht final zur Abrechnung geschickt wurde, aber dafür muss die Packung noch im Haus oder Charge, Seriennummer und Verfall entsprechend dokumentiert sein. Hat die Packung die Apotheke verlassen und fehlen die Daten, kann das E-Rezept nicht mehr geheilt werden – und die Apotheke nur hoffen, dass die Verordnung bei der Abrechnung durchrutscht. So ist der Stand jetzt. Ob sich daran künftig etwas ändert und die Charge nachgeliefert werden kann, ist derzeit noch offen.

„Von Seiten des DAV wird mit dem GKV-Spitzenverband über die Nachlieferbarkeit verhandelt“, heißt es auf Nachfrage.

Die Softwarehäuser machen eine Heilung bis zum Ende des Abrechnungsmonats möglich. ADG geht einen Schritt weiter und fordert eine zweckmäßige Lösung, die zu keiner Retax führt. „Es stellt sich aber die Frage, ob der aktuell entstehende Mehraufwand für die Apotheken gerechtfertigt ist, da sich der ursprüngliche Anspruch auf Lieferung der Chargeninformationen aus der Mitwirkungspflicht der Apotheken bei der Durchsetzung von Ersatzansprüchen der Krankenkassen nach § 131a Abs. 1 SGB V i. V. m. § 129 Abs. 4b SGB V ergibt und faktisch noch gar nicht in Anspruch genommen wurde“, so eine Sprecherin.

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