Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) hat den Entwurf eines Gesetzes für Daten und digitale Innovation im Gesundheitswesen vorgelegt. Es soll die Telematikinfrastruktur (TI) stabiler und nutzbarer machen. Betroffen sind auch die Apotheken.
Wie von Gesundheitsministerin Nina Warken (CDU) schon vor einigen Wochen angekündigt, soll das Gesetz unter anderem die TI stabiler machen. Dazu soll die Gematik bei Störungen schneller eingreifen und den IT-Anbietern strengere Vorgaben machen können. Schnittstellen müssen von den Anbietern der Warenwirtschaftssysteme diskriminierungsfrei angeboten werden.
Auch sind technische Weichenstellungen für das geplante Primärversorgungskonzept für den ambulanten Bereich geplant. So soll etwa die E-Überweisung eingeführt werden. Über die Apps der elektronischen Patientenakten (ePA) sollen die Krankenkassen spätestens ab Februar 2028 Funktionen für einen „digitalen Versorgungseinstieg“ einrichten – etwa zum Buchen von Terminen und mit einem Zugang zu einer standardisierten ersten Einschätzung von Beschwerden, nach der man weiter gelotst werden kann.
Die Apotheken sollen Zugriffsmöglichkeiten auf die ePA erhalten, um eine umfassende Überprüfung der Arzneimitteltherapiesicherheit vornehmen zu können.
Im Rahmen der assistierten Telemedizin etwa soll nur der Zugriff auf die konkret vorgesehenen Anwendungsbereiche ermöglicht werden. So soll bei Beratungen zur Wahrnehmung von Betroffenenrechten die Einsichtnahme in die ePA sowie die Löschung von Daten auf Verlangen der Versicherten durch ein spezifisches Zugriffsrecht geregelt werden.
Die bestehenden Regelungen zum E-Rezept werden an die neuen Anforderungen in der Praxis angepasst, einschließlich der Umsetzung neuer Rezeptarten. So sollen ab April 2028 auch Betäubungsmittel- (BtM) und T-Rezepte verpflichtend digital werden.
Der Zuzahlungsstatus soll künftig für Leistungserbringer direkt einzusehen sein. Er soll codiert auf der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) gespeichert werden.
Der Anwendungsbereich für die E-Rechnung wird erweitert, um auch Direktabrechnung für Leistungserbringer zu ermöglichen. Die Krankenkassen werden verpflichtet, elektronische Belege anzunehmen, die direkt von den Leistungserbringern übermittelt werden. Auch gegenüber den Patientinnen und Patienten sollen E-Rechnungen ausgestellt werden.
Der Zugriff auf die Patientendaten soll in allen Fällen auf pharmazeutisches Personal beschränkt sein. Das betrifft E-Rezept, ePA, Versichertenstammdaten und E-Rechnung gleichermaßen. Allerdings ist dies auch heute bereits so eingeschränkt.
Da mittlerweile ausreichend neue Identifikationsverfahren zur Verfügung stehen, wird die bisherige Möglichkeit für Versicherte, sich in einer Apotheke für den Zugriff auf die ePA identifizieren zu lassen, als nicht mehr notwendig erachtet und gestrichen.
Alle an die TI angeschlossenen Leistungserbringer – und damit auch Apotheken – werden künftig verpflichtet, den Dienst „Kommunikation im Medizinwesen“ (KIM) für die medizinische, pflegerische und administrative Kommunikation zu nutzen.
Die Übermittlung medizinischer Daten mittels Telefax wird für Leistungserbringer grundsätzlich unzulässig. Diese Regelung tritt zwölf Monate nach der Verkündung des Gesetzes in Kraft, sofern sichere Übermittlungsverfahren technisch verfügbar sind.
Im Rahmen der Heimversorgung soll auch das Pflegepersonal die Verordnungen einsehen können.