Mit der Idee, PTA künftig begrenzte Vertretungsbefugnisse einzuräumen, hat Gesundheitsministerin Nina Warken (CDU) beim Deutschen Apothekertag (DAT) für Aufregung gesorgt. Allzu sehr erinnerte der Vorschlag an die Idee der „Apotheke light“, wie sie ihr Vorgänger Karl Lauterbach (SPD) vor zwei Jahren aufs Tapet gebracht hatte. Dabei ließen sich Leitplanken relativ einfach setzen, denn ähnliche beschränkte Kompetenzen für pharmazeutisches Hilfspersonal gibt es bereits.
Grundsätzlich haben Inhaberinnen und Inhaber sowie Filialleiter oder verantwortliche Verwalter die jeweilige Apotheke persönlich zu leiten. Laut § 2 Abs. 5 Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) dürfen sie sich nur von einem benannten Apotheker vertreten lassen – und auch das nicht länger als insgesamt drei Monate im Zeitraum von zwölf Monaten. „Die zuständige Behörde kann eine Vertretung über diese Zeit hinaus zulassen, wenn ein in der Person des Apothekenleiters liegender wichtiger Grund gegeben ist.“
Mit den Pharmazieingenieuren und Apothekerassistenten gibt es in den Apotheken eine weitere Berufsgruppe, die den Apothekenleiter befristet vertreten darf. Laut § 2 Abs. 6 muss der jeweilige Mitarbeitende „insbesondere hinsichtlich seiner Kenntnisse und Fähigkeiten dafür geeignet“ sein und „im Jahre vor dem Vertretungsbeginn mindestens sechs Monate hauptberuflich in einer öffentlichen Apotheke oder Krankenhausapotheke beschäftigt“ gewesen sein. Weiter heißt es hier: „Der Apothekenleiter darf sich nicht länger als insgesamt vier Wochen im Jahr von Apothekerassistenten oder Pharmazieingenieuren vertreten lassen. Der Apothekenleiter hat vor Beginn der Vertretung die zuständige Behörde unter Angabe des Vertreters zu unterrichten.“
Nicht erlaubt sind in diesem Fall Vertretungen für Inhaberinnen und Inhaber von Filialverbünden, Leiter von krankenhausversorgenden Apotheken sowie Leiter von Apotheken mit Verblisterung, Sterillabor oder Betrieben, in denen Schutzimpfungen durchgeführt werden.
Allerdings werden beide Berufsbilder seit 30 Jahren nicht mehr ausgebildet; laut jüngsten Abda-Zahlen gibt es derzeit noch rund 3500 Beschäftigte mit entsprechender Qualifikation in den Apotheken. Der Bedarf, hier eine neue Regelung zu finden und PTA einzubeziehen, liegt also nahe. Laut den Eckpunkten soll hier zuvor eine „mindestens zweijährige berufsbegleitende Weiterbildung“ absolviert worden sein. Genauso hatte es der Berufsverband „Apotheker in Wissenschaft, Industrie und Verwaltung“ (WIV) vor einem Jahr in einer Stellungnahme zur damals geplanten Apothekenreform vorgeschlagen. Abda-Chefjurist Lutz Tisch warnte dagegen davor, über die PTA-Vertretung den Einstieg in weitere Lockerungen zu schaffen.
Rechtlich gebe es eine Blaupause, an die man leicht anknüpfen könnte. Denn in § 3 Abs. 5b ist vorgesehen, dass PTA unter bestimmten Umständen nicht unter Aufsicht eines Approbierten arbeiten müssen. Dies gilt, wenn sie ausreichend lange in Apotheken gearbeitet haben – drei Jahre in Vollzeit, wenn sie ihre Ausbildung mindestens mit der Gesamtnote „gut“ abgeschlossen haben, oder fünf Jahre bei schlechterem Prüfungsergebnis. Außerdem müssen sie über ein gültiges Fortbildungszertifikat einer Apothekerkammer als Nachweis der regelmäßigen Fortbildung verfügen.
Der Apothekenleiter muss sich im Rahmen einer mindestens einjährigen Berufstätigkeit des oder der PTA unter seiner Führung vergewissert haben, dass er oder sie die pharmazeutischen Tätigkeiten ohne Beaufsichtigung zuverlässig ausführen kann. Heißt: Die Aufsichtspflicht kann erst nach einem Jahr der Betriebszugehörigkeit beziehungsweise eines Inhaberwechsels entfallen. Außerdem ist vorgegeben, dass der Apothekenleiter „nach schriftlicher Anhörung des pharmazeutisch-technischen Assistenten Art und Umfang der pharmazeutischen Tätigkeiten schriftlich oder elektronisch festgelegt hat, für die die Pflicht zur Beaufsichtigung entfällt“.
Ausgenommen sind auch hier die Herstellung von Arzneimitteln zur parenteralen Anwendung, das patientenindividuelle Stellen oder Verblistern von Arzneimitteln sowie die Abgabe von Betäubungsmitteln, von Arzneimitteln mit den Wirkstoffen Lenalidomid, Pomalidomid oder Thalidomid und von Einzelimporten.
Geregelt ist sogar, dass die Pflicht zur Beaufsichtigung wieder in Kraft tritt, wenn der Apothekenleiter wegen nachträglich eingetretener Umstände nicht mehr sicher ist, dass der oder die PTA die jeweilige pharmazeutische Tätigkeit ohne Beaufsichtigung zuverlässig ausführen kann oder kein gültiges Fortbildungszertifikat mehr vorliegt.
Über diese beiden Paragrafen könnte also auch die geplante PTA-Vertretung abgebildet werden, ohne dass es einer umfassenden Neuformulierung bedürfte. Damit wäre sogar klar geregelt, dass die Vertretung nur im Team und nicht durch externes Personal geleistet werden kann. Da Apotheken mit Spezialversorgung ohnehin ausgenommen sind, müsste nur noch für die Abgabe von BtM eine Lösung gefunden werden.
Im Bundesgesundheitsministerium (BMG) wollte man auf Nachfrage zu einzelnen Regelungsinhalten der Apothekenreform aktuell keine Stellung nehmen. „Die internen Abstimmungen zum Referentenentwurf sind in vollem Gange. Den Fahrplan hat die Ministerin kürzlich skizziert.“