Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) plant im Entwurf der Zweiten Verordnung zur Änderung der Apothekenbetriebsordnung und der Arzneimittelpreisverordnung die Aufhebung der ständigen Dienstbereitschaft und die Flexibilisierung der Öffnungszeiten.
„Die Öffnungszeiten öffentlicher Apotheken werden grundsätzlich in das Ermessen der Apothekeninhaberinnen und -inhaber gestellt“, heißt es zur Begründung. „Damit können vor allem Apotheken in ländlichen Regionen ihre Geschäftszeiten besser an den Bedarf vor Ort anpassen. Die Pflicht zur Erfüllung des Versorgungsauftrags und die Anordnung von Dienstbereitschaftszeiten durch die Länder bleiben dabei bestehen.“
Bei voller Nutzung der flexibleren Öffnungsmöglichkeiten können die Wochenöffnungszeiten laut BMG um rund 20 Stunden reduziert werden. Viel ändern werde sich nicht, denn in Regionen, in denen zu bestimmten Zeiten keine relevanten Kundenströme zu erwarten sind, hätten sich bereits viele Apotheken von den zuständigen Behörden von der Dienstbereitschaft befreien lassen, so das BMG.
In § 23 Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) soll es heißen: „Der Betreiber einer öffentlichen Apotheke hat, im Fall einer Filialapotheke oder Zweigapotheke im Benehmen mit der Apothekenleitung, die Öffnungszeiten seiner Apotheke festzulegen und die Dienstbereitschaft der Apotheke gemäß seiner Festlegung zu gewährleisten. Der Versorgungsauftrag nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Apothekengesetz ist dabei grundsätzlich sicherzustellen.“
Die zuständige Behörde kann zur Sicherstellung der Arzneimittelversorgung, insbesondere für Notdienste während der Nacht, sonntags und an gesetzlichen Feiertagen, anordnen, dass der Betreiber seine Haupt- und Filialapotheken während bestimmter Zeiten dienstbereit zu halten hat. Bislang gilt die ständige Dienstbereitschaft und die Kammern können Apotheken davon befreien. Weiterhin können gemäß § 36 Verstöße geahndet werden: „Um die Dienstbereitschaft von zum Notdienst eingeteilten Apotheken zu gewährleisten, wird eine entsprechende Ordnungswidrigkeit eingeführt.“
Während der Bereitschaftszeiten genügt es aber, dass der Apothekenleiter oder eine vertretungsberechtigte Person sich in unmittelbarer Nachbarschaft zu den Apothekenbetriebsräumen aufhält und jederzeit erreichbar ist. In begründeten Einzelfällen ist eine Befreiung von dieser Vorgabe möglich, wenn der Apothekenleiter oder eine vertretungsberechtigte Person jederzeit erreichbar und die Arzneimittelversorgung in einer für den Kunden zumutbaren Weise sichergestellt ist.
Weiter heißt es, dass die zuständige Behörde anordnen kann, dass der Betreiber seine Zweigapotheken für täglich maximal zwei Stunden zwischen 9 bis 22 Uhr dienstbereit halten muss. Da Zweigapotheken kein Nachtdienstzimmer vorhalten müssen, können diese zu Teilnotdiensten, nicht aber zu Diensten während der Nacht verpflichtet werden.
„Durch die Aufhebung der ständigen Dienstbereitschaft und die Flexibilisierung der Öffnungszeiten öffentlicher Apotheken entstehen für Apotheken Einsparungen durch die Möglichkeit eines geringeren Personaleinsatzes“, heißt es weiter. Weil aber nicht abgeschätzt werden könne, wie viele Apotheken die neue Möglichkeit in welchem Umfang mit welcher Personalausstattung nutzen, könnten die Einsparungen nicht genau beziffert werden.
Dennoch liefert das BMG ein Beispiel: Für eine Apothekerin oder einen Apotheker werden Lohnkosten von 64,2 Euro/Stunde, für eine/n PTA 40,9 Euro/Stunde und für eine/n PKA 25,5 Euro/Stunde angenommen. Werde die Apotheke eher zu Randzeiten nicht geöffnet, können durchschnittlich eine Fachkraft für stündlich 48,50 Euro (eine Apothekerin, ein Apotheker, PTA – gemittelter Wert) und 0,5 PKA für stündlich 12,72 Euro nicht beschäftigt werden würde. Somit könnten 65,3 Euro/Stunde eingespart werden.
Würden 1000 Apotheken ihre Öffnungszeiten um sechs Stunden wöchentlich reduzieren, könnten jährlich rund 20,4 Millionen Euro Personalkosten eingespart werden, so die Rechnung des BMG.