Der Deutsche Apothekerverband (DAV) hat die Anlagen 1 (Stoffe) und 2 (Gefäße) zur Hilfstaxe gekündigt. Seit knapp zwei Jahren herrscht ein vertragsloser Zustand. Damit könnte bald Schluss sein, denn das Apothekenversorgung-Weiterentwicklungsgesetz (ApoVWG) sieht eine anteilige Abrechnung von Rezeptursubstanzen vor.
Seit dem 1. Januar 2024 werden Rezepturen nach Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) taxiert. Bei der Herstellung einer Rezeptur können gemäß § 5 AMPreisV ein Festzuschlag von 90 Prozent auf die Apothekeneinkaufspreise ohne Umsatzsteuer für Stoffe und erforderliche Verpackung, ein Rezepturzuschlag, ein Festzuschlag von 8,35 Euro (Ausnahme parenterale Zubereitungen) sowie die Umsatzsteuer erhoben werden. „Auszugehen ist von den Apothekeneinkaufspreisen der für die Zubereitung erforderlichen Mengen an Stoffen und Fertigarzneimitteln.“ Maßgebend ist bei Stoffen der Einkaufspreis der üblichen Abpackung und bei Fertigarzneimitteln der Einkaufspreis der erforderlichen Packungsgröße, höchstens jedoch der Apothekeneinkaufspreis, der für Fertigarzneimittel bei Abgabe in öffentlichen Apotheken gilt.
Somit wird nicht mehr anteilig berechnet. Doch genau dies sieht der Kabinettsbeschluss zum ApoVWG vor und kommt damit den Vorgaben der Kassen nach. Geregelt wird das ganze in einem neuen Absatz 5f zu § 129 Sozialgesetzbuch (SGB V). Deutscher Apothekerverband (DAV) und GKV-Spitzenverband sollen im Vernehmen mit dem PKV-Verband die Apothekeneinkaufspreise für die benötigten Stoffe und für Zubereitungen aus diesen Stoffen vereinbaren. Diese werden in einer neuen Anlage 3 aufgelistet. Diese wiederum enspricht der bisherigen Anlage 1 der Hilfstaxe. Kommt keine Einigung zustande, entscheidet die Schiedsstelle.
Dabei sind die vereinbarten Apothekeneinkaufspreise im Fall der Abgabe eines unverarbeiteten Stoffes „anteilig je nach der abgegebenen Menge und im Fall der Abgabe einer Zubereitung aus Stoffen anteilig je nach der für die Zubereitung eingesetzten Menge der Stoffe zu berechnen“. Das Ganze soll innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten passieren, ansonsten soll eine Schiedsstelle innerhalb von acht Wochen entscheiden.
Die gesetzliche Regelung soll die Abrechnung laut Bundesgesundheitsministerium (BMG) „transparenter und einheitlicher“ gestalten und den Verwaltungsaufwand reduzieren. Mit der anteiligen Abrechnung werde dem Umstand Rechnung getragen, dass die in Anlage 3 gelisteten Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen typischerweise wiederholt abgegeben beziehungsweise wiederholt in unterschiedlichen Zubereitungen eingesetzt werden und daher im Regelfall vollständig verbraucht werden können. Für diese Stoffe erweise sich eine anteilige Berechnung als sachgerecht, weil regelmäßig keine oder nur unerhebliche Verwürfe anfielen, so das BMG.
Geändert oder ergänzt werden soll die Anlage 3 per Rechtsverordnung, sofern eine veränderte Versorgungslage dies erfordert. Nur der Bundesrat muss dann zustimmen.
Unklar ist noch, wie es mit verarbeiteten Fertigarzneimitteln aussieht. Auch hier wollte das BMG eingreifen. Mit der Zweiten Verordnung zur Änderung der Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) und der Arzneimittelpreisverordnung (AmPreisV) sollte § 5 AMPreisV neu geregelt werden: „Auszugehen ist von den für die Zubereitung eingesetzten Mengen an Stoffen und Fertigarzneimitteln. Maßgebend ist […] bei Fertigarzneimitteln der anteilige Apothekeneinkaufspreis […] der erforderlichen Packungsgröße, höchstens jedoch der Apothekeneinkaufspreis, der für Fertigarzneimittel bei Abgabe in öffentlichen Apotheken gilt“, hieß es im Entwurf.
„Bei der Abgabe von Zubereitungen soll der Apothekeneinkaufspreis nicht für die gesamte in einer üblichen Abpackung enthaltene Menge, sondern anteilig auf Grundlage der tatsächlich in der Rezeptur eingesetzten Menge an Stoffen oder Fertigarzneimitteln berechnet werden“, heißt es zur Begründung. „Ziel der Regelung ist eine sachgerechte und wirtschaftlich nachvollziehbare Abbildung des tatsächlichen Wareneinsatzes in der Preisbildung für Rezepturarzneimittel. Sie trägt zur rechtssicheren Umsetzung der AMPreisV bei.“
Analog sollte auch § 4 geändert werden: „Auszugehen ist von der abzugebenden Menge des Stoffes. Maßgebend ist der anteilige Apothekeneinkaufspreis der üblichen Abpackung.“
Die Verordnung soll vom BMG parallel überarbeitet werden. Zuletzt hatte das Bundessozialgericht (BSG) zugunsten der Apotheken entschieden.