Die Apothekenreform von Gesundheitsministerin Nina Warken (CDU) besteht aus zwei Teilen: Ihre Fachabteilung hat alle Maßnahmen, die per Verordnung geregelt werden können, in ein eigenes Paket gepackt. Womöglich soll es hier doch schneller gehen.
Eigentlich hatte Warken seit ihrem Amtsantritt immer wieder betont, dass sie in Sachen Apotheken keine Regelungen vorziehen will. Vielmehr plane sie eine „vielschichtige Apothekenreform“ aus einem Guss, so die Formulierung. Dabei ging es vor allem um die Forderung aus der Apothekerschaft, die Honoraranpassung und das Skonto schnell umzusetzen – beides hätte per Verordnung passieren können. Warum hat das Bundesgesundheitsministerium (BMG) jetzt doch ein Paket aus Gesetz und Verordnung geschnürt?
Noch ist die offizielle Lesart, dass beide Entwürfe – Apothekenversorgung-Weiterentwicklungsgesetz (ApoVWG) und Zweite Verordnung zur Änderung der Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) und der Arzneimittelpreisverordnung (AmPreisV) – im Gesamtpaket beraten werden. Am 6. November soll dazu eine Verbändeanhörung stattfinden.
Andererseits gibt es für Verordnungsänderungen, die sich nicht in einem Artikelgesetz wiederfinden, keine parlamentarische Beratung. Somit könnte dies am Ende doch der unkomplizierter und schnellere Weg sein. Zwar müssen die Ministerien eingebunden werden, auch ein Kabinettsbeschluss ist erforderlich. Aber der Bundestag müsste nicht zustimmen.
Damit wäre eine abschließende Befassung im Bundesrat am 21. November oder am 19. Dezember möglich; die Änderungsverordnung könnte damit Anfang des Jahres in Kraft treten. „Ich denke, dass BMG will sich alle Möglichkeiten offenhalten“, sagt ein Verbändevertreter.
Zum Verordnungsteil gehören die Änderungen der AMPreisV, also das Skonto, die Umwidmung der Pauschale für pharmazeutische Dienstleistungen (pDL) zugunsten des Notdienstes sowie einige kleinere Baustellen. Auch die Verhandlungslösung wird hier geregelt; innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten sollen hier Vorschläge gemacht werden. Sollte dieser Teil also tatsächlich vorgezogen werden, könnte es schon Anfang 2027 eine neue Regelung geben. Das bedeutet allerdings wohl auch, dass dann ausgehend von 8,35 Euro verhandelt wird. Denn die versprochene Anhebung des Fixums will sich Warken erst wieder anschauen, wenn die Finanzkommission ihre Empfehlungen abgegeben hat. Dazu soll es zwar im März einen ersten Aufschlag geben, aber bis Ende 2026 wird weiter getagt. Dass hier also noch rechtzeitig Bewegung ins Apothekenhonorar kommt, muss wohl bezweifelt werden.
Mit der Novellierung der ApBetrO könnte die Telepharmazie etwa im Zusammenhang mit Abholfächern und Botendienst erlaubt werden. Die gelockerten Zulassungsbedingungen für Zweigapotheken sollen zwar im Apothekengesetz (ApoG) verankert werden und gehören damit zum ApoVWG. Aber die Anforderungen an die Räumlichkeiten könnten bereits mit der Verordnung in Kraft treten – ein Zeichen, dass das BMG diese Regelung durchziehen will. Denn auch der Grundsatz, das zum Filialverbund eine Hauptapotheke, bis zu drei Filialapotheken sowie bis zu zwei Zweigapotheken gehören, die von demselben Betreiber betrieben werden, findet sich bereits in der ApBetrO.
Dasselbe gilt für Dienstbereitschaft – also den Notdienst, der auch in der Nähe absolviert werden kann, und Öffnungszeiten – sowie die Lockerungen bei der Raumeinheit und die Möglichkeit, Rezepturherstellung und Identitätsprüfung im Verbund zu zentralisieren. Auch die Temperaturkontrolle bei kühl- und kühlkettenpflichtigen Medikamenten könnte vorgezogen werden, genauso wie einige kleinere Regelungen.
Zum Gesetzespaket gehört die PTA-Vertretung – diese wird zwar in der ApBetrO geregelt, ist aber ein strittiges Thema, das womöglich nicht am Parlament vorbei beschlossen werden soll. Außerdem muss hier das PTA-Berufsgesetz geändert werden. Auch die Abgabe von Rx-Medikamenten ohne Rezept (Arzneimittelgesetz) gehört dazu, wobei die Vergütung in der AMPreisV geregelt ist – die aber ohne gesetzliche Grundlage nicht wirksam werden könnte.
Die Filialleitung in Teilzeit (ApoG) und die Zuweisung von Heimrezepten (ApoG) gehören ebenfalls zu diesem Teil, genauso wie Regelungen, für die das Sozialgesetzbuch (SGB V) geändert werden muss: Dazu gehören der erleichterte Austausch von Rabattarzneimitteln, die Einführung neuer pDL und Impfungen, die Haftung der Paritätischen Stelle bei verhängten Sanktionen gegen Preisbrecher sowie kleinere Maßnahmen. Auch die Vergütung von Teildiensten muss im ApoG geregelt werden. Das Infektionsschutzgesetz (IfSG) muss im Zusammenhang mit Impfungen und Tests angepasst werden, das BtM-Gesetz wegen der Lagerung von Betäubungsmitteln im Kommissionierer.