Verzögerte Bereitstellung

Wenn der Kunde vor dem E-Rezept in der Apotheke ist

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Berlin -

Kommen Kund:innen direkt aus der Arztpraxis in die nahegelegene Apotheke, kann es sein, dass das E-Rezept noch nicht bereitsteht. Dann heißt es warten oder einen Botendienst anbieten.

Dass Patient:innen ohne Papierrezept aus der Praxis in die Apotheke kommen, hat in der Regel nur einen Grund: Das Rezept wurde vergessen. Dann ist der Gang in die Praxis angezeigt. Beim E-Rezept sieht die Sache anders aus.

Verzögerte Bereitstellung wegen Stapelsignatur

Wurde ein E-Rezept ausgestellt, steht aber noch nicht im Fachdienst bereit, wenn der/die Kund:in in der Apotheke steht, kann dies verschiedene Gründe haben. Beispielsweise kann die Signatur fehlen. Weil die Stapelsignatur genutzt wird. Das bedeutet, die Verordnung wird nicht sofort signiert, sondern „gesammelt“. Mit der Stapelsignatur – Komfortsignatur – können Ärzt:innen pro Tag bis zu 250 Dokumente – beispielsweise E-Rezepte und elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen – digital unterschreiben. Möglich ist dies mit einer einmaligen PIN-Eingabe und eingestecktem elektronischen Heilberufsausweis (eHBA). Zum Vergleich: Bei der Einzelsignatur ist für jede Unterschrift eine neue Anmeldung und PIN-Eingabe nötig.

Steht das E-Rezept beim Stecken der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) noch nicht bereit, gibt es dennoch eine Möglichkeit, die Kund:innen zu versorgen. Allerdings nur, wenn sie bereit sind, die eGK in der Apotheke zu lassen. Denn dann kann das E-Rezept zu einem späteren Zeitpunkt abgerufen und die Arzneimittel per Botendienst zugestellt werden.

Signatur ist keine Retaxfalle mehr

Die Signatur war für die Apotheken eine Retaxfalle, nämlich dann, wenn Signatur und Arztname nicht übereinstimmen. Doch im Juni hat die Gesellschafterversammlung der Gematik zum Thema einen Beschluss gefasst. Für die Abrechnung der E-Rezepte wird nur der Name aus der Signatur des/der Ärzt:in berücksichtigt. „Da die Signatur untrennbar mit der Verordnung verknüpft ist, sind die Angaben aus der Signatur maßgebend für die in der Arzneimittelverschreibungsverordnung benannten Attribute“, teilt ein Sprecher der Gematik mit. Apotheken sind somit von der Prüfpflicht entbunden und vor einer Retax geschützt.

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