Kaum Chancen bei Einspruch

Retaxgefahr: Arztunterschrift fehlt

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Berlin -

Schnell ist es passiert: Ein Rezept mit fehlender Arztunterschrift rutscht bei der Kontrolle durch. Sind alle anderen Angaben korrekt und ist der Arztstempel vorhanden, kann die fehlende Signatur trotzdem Grund für eine Retaxierung in voller Höhe sein. Was gilt es zu beachten?

Zwar sollen mit dem ALBVVG (Arzneimittel-Lieferengpassbekämpfungs- und Versorgungsverbesserungsgesetz) einige Retaxationen zukünftig unter­bunden werden, aber klassische Rezept­formalien müssen weiterhin durch die Apotheke geprüft werden. So gehört auch die Arztunterschrift zu den zwingenden Kriterien, eine Retaxation ausschließen zu können. Fehlt diese, kann die Krankenkasse den Abrechnungsbetrag in voller Höhe kürzen. Besonders bitter ist das bei Hochpreisern.

Retax zukünftig ausgeschlossen

Laut § 129 Abs. 4d SGB V in der Fassung des ALBVVG ist eine Retaxation aus­ge­schlossen, wenn:

  • die Dosier­angabe auf der Verordnung fehlt
  • das Ausstellungs­datum der Verordnung fehlt oder nicht lesbar ist, die vom Gemeinsamen Bundes­aus­schuss in den Richt­linien nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 fest­ge­legte Belieferungs­frist von Ver­ordnungen um bis zu drei Tage über­schritten wird, es sei denn es handelt sich um Ver­ordnungen nach § 39 Absatz 1a, Ver­ordnungen von Betäubungs­mitteln oder Ver­ordnungen von Wirk­stoffen, für die kürzere Belieferungs­fristen fest­gelegt sind
  • die Abgabe des Arznei­mittels vor der Vorlage der ärztlichen Verordnung erfolgt
  • die Genehmigung der zuständigen Kranken­kasse bei Abgabe des Arznei­mittels fehlt und diese nach­träglich erteilt wird

Auf Kulanz hoffen

Erfolgt eine Retax aufgrund der fehlenden Unterschrift des Arztes oder der Ärztin, kann die Apotheke nur auf Einsicht der Krankenkasse hoffen, da sie in diesem Fall rechtlich auf der richtigen Seite steht. Gegebenenfalls kann durch ein Schreiben des Verordners die korrekte Belieferung des Rezeptes durch die Apotheke bestätigt werden.

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