Die Belieferung von E-Rezepten rund um den Monatswechsel kann für Apotheken eine Kostenfalle darstellen. Daher bestehe dringender Nachbesserungsbedarf, findet Lutz Leupold, Inhaber der Fallstein-Apotheke in Osterwieck. Er musste 500 Euro draufzahlen und fühlt sich machtlos.
„Eine Patientin löste ein am 29. Oktober ausgestelltes E-Rezept bei uns ein“, erklärt Leupold. Verordnet wurde das Medikament Teriflunomid, ein hochpreisiges Immunsuppressivum im Wert von mehr als 1000 Euro.
„Die Patientin war am 30. Oktober gegen 17.50 Uhr in meiner Apotheke.“ Da das Medikament nicht am Lager war, bestellte er es über den Großhändler. Dieser lieferte noch in der Nacht. „Natürlich zu dem am 30. Oktober gültigen Preis, in Höhe von 1149,99 Euro“, so der Inhaber.
Die Patientin konnte das Medikament aber erst am 1. November abholen, denn der 31. Oktober war ein Feiertag, die Apotheke blieb folglich geschlossen. „Dementsprechend wurde das Arzneimittel auch erst bei Abholung ausgebucht und der Vorgang abgeschlossen“, erklärt Leupold. Das Problem: „Ab November galt ein neuer gesetzlicher Verkaufspreis. Statt des ursprünglichen Abrechnungspreises erstattet die Kasse nun nur noch 688,15 Euro“, ärgert er sich.
„Somit muss ich neben den Kosten für Versorgung, Beratung und Lieferung auch noch fast 500 Euro draufzahlen“, so Leupold. „Und das völlig im Einklang mit geltendem Recht und ohne Möglichkeit der Rezeptheilung. So sieht also leistungsgerechte Entlohnung in Deutschland 2025 aus.“
Hier habe zudem niemand einen Fehler begangen: „Die Verkettung der Umstände ließ kein anderes Vorgehen zu“, stellt er klar. Dagegen Einspruch zu erheben, sei sinnlos. „Wir haben schon mehere Fälle gehabt und uns an den Landesapothekerverband gewandt. Dort kenne man das Problem, könne uns aber auch nicht helfen, hieß es.“
Die Konsequenz daraus könne auch nicht sein, zukünftig Patient:innen zu vertrösten. „Ich habe einen Kontrahierungszwang und möchte nicht zu jedem Monatswechsel den Patienten erklären, dass ich aus Kostengründen die Bestellung des benötigten Mittels erst am 1. auslösen kann“, so Leupold.
Dabei kontrolliere man schon regelmäßig zum Monatswechsel die Preisänderungen. „Die Dame kam aber kurz vor Ladenschluss“, so Leupold. „Deswegen habe ich das Arzneimittel bestellt, ohne nochmal zu recherchieren, wie es sich mit den Preisänderungen verhält.“
Preisänderungen von Arzneimitteln finden am 1. und auch 15. eines Monats statt. Welcher Preis bei der Rezeptabrechnung gilt, regelt der Rahmenvertrag in § 22. Dort heißt es: „Die Apotheke ist bei der Abgabe verordneter Arzneimittel an Versicherte verpflichtet, den für den Tag der Abgabe geltenden Apothekenabgabepreis zu berechnen und grundsätzlich anzugeben.“ Somit gilt nicht der Preis zum Zeitpunkt des Abrufs des Rezeptes aus der TI, sondern am Abgabetag.
„Wenn ich für jedes Arzneimittel immer alles recherchieren müsste, dann könnte ich bald nicht mehr im Handverkauf arbeiten“, so Leupold. „Es ist ein dringendes Problem von E-Rezepten, gegen das wir momentan machtlos sind“, stellt er klar. „Auch bei Entlassrezepten haben wir eine ähnliche Problematik. Erfolgt die Abholung erst später, so ist das Rezept eigentlich ungültig und ich müsste den Patienten bitten, sich ein neues zu besorgen.“
Den Vorgang kann er nicht vorher abschließen. „Bei Papierrezepten war das etwas anderes. Jetzt muss ich bei der Abgabe per Securpharm ausbuchen und erst dann ist auch der Vorgang endgültig erledigt.“