Verbotene Boni sind erlaubt | APOTHEKE ADHOC
Kommentar

Verbotene Boni sind erlaubt

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Die Stimmung war ein bisschen wie vor dem EuGH-Urteil. Hoffen, Bangen und eine Gewissheit: Es wird endlich Klarheit geben. Der Bundesgerichtshof (BGH) würde in letzter Instanz klären, ob Zuzahlungsgutscheine und Bonustaler die Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) untergraben. Und woran sich die Niederländer/Auswanderer halten müssen. Doch nach der Urteilsbegründung schauen sich selbst die Fachjuristen fragend an. Das BGH-Urteil gibt wenig Sicherheit.

Nun hatte nach der mündlichen Verhandlung zwar einiges darauf hingedeutet, dass die Versandapotheken westlich von Aachen noch eine Ehrenrunde vor dem Gemeinsamen Senat drehen müssten. Aber zumindest über einen offiziellen Tauschkurs von Adler-, Paracelsus- oder Brunnentalern hätte man sich gefreut. Nur konnten die Richter dafür keinen exakten Betrag bestimmen.

Wer sich ein Grundsatzurteil versprochen hatte, sieht sich enttäuscht. Jetzt geht es wieder um Einzelfallentscheidungen - und das Spiel beginnt von Neuem. Versandapothekenchef Christian Buse wagt sich schon jetzt mit einem Maximalrabatt von 4,50 Euro pro Rezept ziemlich verwegen an die von den Richtern als unzulässig empfundenen 5 Euro heran.

Eines ist besonders verwirrend: Die BGH-Richter halten Rx-Boni für grundsätzlich unzulässig und nicht mit der AMPreisV vereinbar. Sie haben sogar deren Zweck - die Gewährleistung einer flächendeckenden Versorgung - in ihre Begründung geschrieben. Doch dann reißt diese „Bagatellklausel“ alles um: Kleine Rabatte können laut BGH keinen großen Schaden anrichten. Grundsätzlich verboten, aber trotzdem erlaubt. Der EuGH war irgendwie leichter zu verstehen.

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