Richtgrößenprüfung

Ärzte sollen angstfrei verordnen

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Berlin -

Die umstrittene Richtgrößenprüfung gehört ab 2017 der Vergangenheit an. Die Kassenärztliche Vereinigung Niedersachsen (KVN) hat mit den Niedersächsischen Krankenkassen ein Alternativmodell für das Flächenland verhandelt. Wie die Kontrolle der Arzneimittelausgaben in Zukunft funktionieren soll, erklärt die KVN in einem Video.

Mit dem Versorgungsstärkungsgesetz, das am 23. Juli in Kraft trat, wurde Ärzten und Krankenkassen die Möglichkeit eröffnet, die bundeseinheitlichen Vorgaben für Richtgrößenprüfungen bei Arznei- und Heilmittelverordnungen durch regionale Lösungen zu ersetzen. Kassenärztliche Vereinigungen (KVen) und Krankenkassen mussten sich auf neue Regelungen für Wirtschaftlichkeitsprüfungen in den Regionen verständigen. Diese sollen dann für sämtliche Leistungen, die ab dem 1. Januar 2017 verordnet werden, gelten. Damit wird ein grundlegender Systemwechsel eingeläutet, was die Steuerung der Arzneimittelausgaben angeht.

Ziel der meisten KVen war es, künftig die Qualität der Verordnungen zu prüfen und nicht deren Kosten. Nun hat die Kassenärztliche Vereinigung Niedersachsen (KVN) mit den Niedersächsischen Krankenkassen ein Alternativmodell verhandelt, das die bisherige Richtgrößenprüfung ablöst und Vertragsärzten künftig mehr Freiraum bei der Verordnung lässt.

Entscheidende Bezugsgröße soll künftig der Durchschnittswert der eigenen Fachgruppe sein. Nur wer mit seinen persönlichen Verordnungen um mehr als 50 Prozent über seinem Fachgruppendurchschnitt liegt, kommt in die Prüfung. Daneben wurden fachgruppenindividuelle Wirtschaftlichkeitsziele vereinbart. Wenn man sie einhält, ist eine Wirtschaftlichkeitsprüfung ausgeschlossen, unabhängig von der Betrachtung der Durchschnittswerte. Pro Fachgruppe werden zwei Verordnungsziele festgelegt – ein allgemeines und ein spezifisches Ziel. Bei den allgemeinen Zielen handelt es sich je nach Fachgruppe entweder um die Quote zum KBV-Medikationskatalog oder um die Generikaquote.

Bisher hat jeder Arzt eine so genannte Richtgröße für die Ausgaben von Arznei- und Heilmittel über ein Rezept. Die Richtgröße bezeichnet den Euro-Betrag, der für Arznei- und Heilmittelverordnungen pro Patient und Quartal im Durchschnitt zur Verfügung steht. Dieser Euro-Betrag gilt auch für Patienten, die nur einmal im Quartal zu ihrem Arzt gehen und nichts verschrieben bekommen. Dadurch kann der Arzt anderen Patienten mehr verordnen, als die Richtgröße vorsieht. Entscheidend ist, ob der Arzt seine jährliche Richtgrößensumme einhält.

Die Einhaltung der Richtgrößensumme wird im Rahmen einer gesetzlich vorgeschriebenen Richtgrößenprüfung jährlich kontrolliert. Die Prüfung erfolgt durch eine unabhängige Prüfungsstelle. Überschreitet ein Arzt die Richtgrößensumme um mehr als 15 Prozent, wird sein Verordnungsverhalten geprüft. Bei einer Überschreitung bis 25 Prozent erfolgt eine Beratung, darüber droht ihm ein Regress, sofern die Überschreitung nicht durch Praxisbesonderheiten gerechtfertigt ist.

Mit anderen Worten: Er haftet gegebenenfalls mit seinem persönlichen Einkommen für die Ausstellung von Rezepten. Die verordnenden Ärzte hätten aber keinen Einfluss auf die Preisgestaltung. Aufgrund der Rabattverträge zwischen Krankenkassen und Pharmaunternehmen würden sie die Preise häufig nicht einmal kennen. Dass sie für Kostenüberschreitungen dennoch persönlich haften müssen, prangerten Kassenärztliche Bundesvereinigung (KB), KVen und Ärzteverbände jahrelang an.

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