In einer Apotheke in Berlin wurde ein E-Rezept von der Abrechnungsstelle zurückgewiesen. „Ein Medikament wurde ganz normal verordnet. Allerdings stand vor dem Arzneimittel: 0x“, so eine Apothekerin. Weil gemäß Angabe keinen Bedarf gebe, könne das Rezept auch nicht eingereicht werden, lautete die Begründung für die Zurückweisung.
Ein Patient legte einer Angestellten in einer Apotheke in Berlin eine Verordnung vor. „Es war ein Kinderrezept“, beschreibt sie. Per E-Rezept wurden Fieberzäpfchen verschrieben. Zunächst schien alles ordnungsgemäß: „Die Arztpraxis hatte alle nötigen Felder ausgefüllt, mir ist nichts ungewöhnliches aufgefallen“, berichtet die Angestellte.
Die Abrechnungsstelle wies das Kinderrezept jedoch zurück. „Es sei nicht abrechnungsfähig“, erklärt die Apothekerin. Erst bei näherem Hinschauen fiel ihr auf: „Vor den Fieberzäpfchen stand 0x. Es hieß, dass folglich kein Bedarf bestehe und das Rezept somit nicht einzureichen sei.“ Sie sei anderer Meinung. „Der Bedarf ist doch klar ersichtlich, das Fiebermittel ist für ein krankes Kind verschrieben worden.“
Weil man sich ohnehin schon mit viel zu viel Bürokratie herumschlagen müsse, sei es dem Inhaber schlussendlich zu mühsam gewesen, ein neues Rezept zu besorgen. „Bei solch einem kleinen Betrag lassen wir es einfach sein. Das lohnt sich nicht, auch wenn wir uns darüber ärgern“, so die Apothekerin, die den Fall mit ihrem Chef besprach. „So etwas ist uns jedenfalls noch nicht untergekommen.“