Notdienst

Kein Suff im Dienst

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Berlin -

Die Kumpels sind am „Herrentag“ unterwegs und man selbst muss Notdienst leisten – das ist ärgerlich. Ein Bier oder Schnaps im Notdienst sind zwar nicht per se verboten, aber erwischen lassen sollten sich die Apotheker dabei nicht. Denn das kann Bußgelder und berufsrechtliche Verfahren nach sich ziehen. Und: Fehler unter Alkoholeinfluss können teuer werden.

Ein absolutes Alkoholverbot im Notdienst gibt es nicht. Spezielle Regelungen oder gar Promillegrenzen sieht das Berufsrecht nicht vor. Anders als beim Autofahren: Wer über 0,5 Promille liegt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, selbst wenn nichts passiert. Bei mehr als 1,1 Promille liegt sogar eine Straftat vor. Für Fahranfänger, Taxi- und Busfahrer sowie Fahrer von Gefahrguttransportern gilt ein absolutes Alkoholverbot. Fahrradfahrer machen sich ab 1,6 Promille strafbar.

Wichtig: Schon ab 0,1 Promille zahlt keine Versicherung mehr für Schäden, die unter Alkoholeinfluss verursacht werden. Das ist im Apothekenbetrieb genauso wie im Straßenverkehr. „Bei einem Schaden fragt niemand nach Promillegrenzen“, bestätigt der Berliner Versicherungsmakler Michael Jeinsen. Er könne zwar nicht für alle Anbieter sprechen, betont er, aber wenn bekannt werde, dass ein Apotheker getrunken habe, werde der Versicherer genau hinschauen, ob nicht eine grobe Fahrlässigkeit vorliege.

Auch wenn es für Apotheker im Notdienst keine Promillegrenzen gibt, so gelten für sie doch andere Regelungen. Eine Sprecherin der Bayerischen Landesapothekerkammer (BLAK) verweist auf die Berufsordnung. Für bayerische Apotheker beispielsweise gilt, dass es ihre öffentliche Aufgabe ist, „die Bevölkerung ordnungsgemäß mit Arzneimitteln zu versorgen“. Wenn der Apotheker nicht mehr in der Lage ist, Medikamente abzugeben, liegt somit ein Verstoß gegen die Berufsordnung vor.

Doch schon früher kann es kritisch werden. Denn laut Berufsordnung ist der Apotheker auch verpflichtet, „seinen Beruf gewissenhaft auszuüben“. In der Berufsordnung heißt es dazu: „Er hat dem Vertrauen zu entsprechen, das den Angehörigen seines Berufes entgegengebracht wird.“ Dieses Vertrauen könnte nachhaltig geschädigt sein, wenn der Apotheker dem Kunden mit einer Fahne gegenübertritt, verkatert aussieht oder lallt.

Weiter heißt es in der Berufsordnung: „Die Bevölkerung muss insbesondere darauf vertrauen können, dass der Apotheker seiner Verantwortung im Rahmen der Gesundheitsberufe gerecht wird.“ Die berufliche Integrität des Apothekers dürfe nicht gefährdet und das Vertrauen der Bevölkerung in die sachgerechte Wahrnehmung seiner Berufspflichten nicht nachteilig beeinflusst werden. Problematisch wird es also auch schon dann, wenn der Kunde merkt, dass der Apotheker unter Alkoholeinfluss steht.

In so einem Fall kann sich ein Kunde bei der Apothekerkammer oder der zuständigen Aufsichtsbehörde beschweren. Entsprechend macht sich entweder die Kammer oder das Ordnungsamt an die Aufklärung des Sachverhalts. Stellt sich heraus, dass der Apotheker seinen Pflichten tatsächlich nicht nachgekommen ist, drohen ihm ein Bußgeld und berufsrechtliche Konsequenzen.

Das kann bis zum Approbationsenzug gehen, wenn die Diagnose Alkoholiker gestellt wird und man ein aktuelles Gesundheitszeugnis vorlegen muss. Darin muss ein Arzt bestätigen, dass der Apotheker zur Ausübung seines Berufs geeignet ist. Wenn der Alkohol zur Gewohnheit geworden ist, ist er das aber wohl kaum.

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