Die Notdienstpauschale steigt, aber sie wird nur für komplette Nachtdienste gezahlt. Die Kammern aus Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt, Sachsen und Thüringen bringen zum Deutschen Apothekertag (DAT) nach Düsseldorf einen entsprechenden Änderungsantrag mit.
„Apotheken, die von der zuständigen Behörde zur Dienstbereitschaft im Notdienst durchgehend in der Zeit von spätestens 20 Uhr bis mindestens 6 Uhr des Folgetages bestimmt wurden und den Notdienst vollständig erbracht haben, erhalten hierfür einen pauschalen Zuschuss“, heißt es in § 20 Apothekengesetz (ApoG). Die vom Nacht- und Notdienstfonds ausgezahlten Pauschale hatte im ersten Quartal mit 556,22 Euro einen neuen Höchstwert erreicht.
Nicht abgedeckt sind allerdings Teildienste etwa bis 22 Uhr, die in einigen Kammerbezirken vor allem auf dem Land die Versorgung sichern. Schon im Zusammenhang mit der geplanten Notfallreform von Ex-Gesundheitsminister Karl Lauterbach (SPD) hatte sich der Bundesrat für eine Anpassung stark gemacht. Künftig sollte es heißen: „Apotheken, die von der zuständigen Behörde zur Dienstbereitschaft im Notdienst durchgehend oder zeitweilig in der Zeit von spätestens 20 Uhr bis mindestens 6 Uhr des Folgetages bestimmt wurden und den Notdienst vollständig erbracht haben, erhalten hierfür einen pauschalen Zuschuss entsprechend des geleisteten Notdienstumfanges.“ Der Antrag fiel mit dem Bruch der Ampel ins Wasser.
Nachdem sich zuletzt Stefanie Drese (SPD), Gesundheitsministerin in Mecklenburg-Vorpommern, dafür stark gemacht hat, das Thema erneut auf die Agenda zu nehmen, kommt nun ein Vorstoß der Ost-Kammern zum DAT: Auch für erbrachte Teilnotdienste solle eine Pauschale abgerechnet werden, heißt es in einem gemeinsamen Antrag.
Der Notdienst sei eine wesentliche strukturelle und öffentlichkeitswirksame Aufgabe der Apotheken, heißt es zur Begründung. „Die dazu bereits 2013 im Apothekengesetz getroffene Festlegung, diese wichtige Dienstleistung über einen Festzuschlag auf den Preis der in den Apotheken abgegebenen Packungen verschreibungspflichtiger Fertigarzneimittel pauschal zu vergüten, hat sich bewährt.“ Allerdings seien durch Apotheken geleistete Teilnotdienste bisher ausgenommen. „In der gegenwärtigen Situation haben aber auch durch Apotheken erbrachte Teilnotdienste einen nicht zu vernachlässigenden Anteil an der schnellen und qualitativ hochwertigen Versorgung der Patientinnen und Patienten mit Arzneimitteln. Es erscheint daher nicht mehr sachgerecht, die durch Apotheken geleisteten Teilnotdienste von einer Zuschusszahlung für geleistete Notdienste generell auszuschließen.“
In diesem Zusammenhang müsse auch die Höhe des Festzuschlags von derzeit 21 Cent angepasst werden, damit für alle Arten des Notdienstes von Apotheken eine auskömmliche Vergütung sichergestellt sei. „Die danach noch erforderlichen weiteren organisatorischen Anpassungen können außerhalb des Apothekengesetzes und der Arzneimittelpreisverordnung vorgenommen werden.“