Arbeitsrecht

Wettbewerbsverbot: Teure Zusatzklausel

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Berlin -

Pech für den Chef oder hätte er sich schützen können? Wenn ein ehemaliger Angestellter sich selbständig macht, wird er flugs zum Konkurrenten. Er kennt die Kunden, Mitarbeiter und die Stärken und Schwächen seines bisherigen Betriebs. Mit einer Zusatzklausel im Arbeitsvertrag kann man den Ärger eingrenzen. Das Zauberwort heißt „nachvertragliches Wettbewerbsverbot“ – und ist leider teuer.

Im deutschen Arbeitsrecht gibt es ein vertragliches und ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot. Ersteres ist jedermann geläufig und einleuchtend: Es untersagt dem Arbeitnehmer, seinem Arbeitgeber Konkurrenz zu machen. So darf eine Schuhverkäuferin beispielsweise nicht nach Feierabend einen Online-Schuhhandel aufziehen – und ein Apotheker in seiner Freizeit ebenfalls nicht ein eigenes Unternehmen eröffnen. Wer dagegen verstößt, riskiert eine Kündigung.

Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot regelt die Tätigkeiten eines Arbeitnehmers nach dem Arbeitsverhältnis. Das wird für den ehemaligen Arbeitgeber allerdings schnell teuer, da dann eine Karenzentschädigung fällig wird. Üblich sind Vereinbarungen über einen Zeitraum von rund zwei Jahren, in denen der ehemalige Arbeitnehmer sich zum Beispiel verpflichtet, keine Apotheke in einem vertraglich bestimmten Umkreis zu eröffnen.

In einer Stadt wie München würde man sich beispielsweise im Idealfall auf einen Stadtteil einigen. Bei kleinen oder mittleren Städten wäre die ganze Stadt quasi „Sperrgebiet“ für die neuen beruflichen Aktivitäten. In ländlichen Gebieten wäre der Umkreis Verhandlungssache. Dafür erhält der ehemalige Angestellte nach seinem Ausscheiden eine monatliche Entschädigungszahlung, die sich an der Höhe seines bisherigen Bruttolohns bemisst und bei mindestens 50 Prozent dieser Summe liegt.

Aus Sicht von Experten für Apothekenrecht kommt die Zusatzklausel „nachvertragliches Wettbewerbsverbot“ nur selten vor. Zwar herrscht in Deutschland seit 1960 eine Niederlassungsfreiheit. Im Normalfall wird ein Apotheker ein neues Geschäft aber nicht in unmittelbarer Nähe seines ehemaligen Chefs oder eines anderen Konkurrenten eröffnen. Schließlich möchte auch er wirtschaftlichen Erfolg haben.

Vor Vertragsabschluss mit einem Filialleiter ist das Thema für Apotheker in einzelnen Fällen durchaus überlegenswert, wird aber häufig vergessen oder als nicht für wichtig erachtet. Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot macht zum Beispiel dann Sinn, wenn ein approbierter Mitarbeiter regional sehr verwurzelt ist und der Apotheke aufgrund seiner Kontakte im Ort eine enorme Kundenfrequenz bringt – dann könnte er im Fall einer Kündigung und Eröffnung einer eigenen Apotheke durchaus zum gefährlichen Konkurrenten werden, weil er natürlich versuchen wird, „seine“ Kunden mitzunehmen.

Wer vielleicht aus finanziellen Gründen auf das nachvertragliche Wettbewerbsverbot verzichtet hat, kann dies dann schnell bereuen. Besteht eine vertragliche Pflicht zur Karenzentschädigung, muss der ehemalige Arbeitgeber übrigens auch dann bezahlen, wenn sein ehemaliger Mitarbeiter durch Erwerbsunfähigkeit, Krankheit, Ruhestand oder Auswanderung gar nicht in der Lage ist, ihm Konkurrenz zu machen.

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