Sozialgericht

Keine Nullretax bei fehlender Unterschrift

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Berlin -

Eine fehlende Unterschrift des Arztes auf dem Rezept reicht nicht aus, um eine Nullretaxation zu rechtfertigen. Das hat das Sozialgericht Hannover entschieden. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, die Krankenkasse hat Berufung eingereicht.

 

Geklagt hatte ein Apotheker, der im Dezember 2008 eine Infusion auf Rezept angefertigt hatte. Die Kasse überwies zunächst den vollen Betrag von 2693,29 Euro, beanstandete im Oktober 2009 aber die fehlende Arztunterschrift und kündigte eine Nullretaxation an.

Der Apotheker reichte daraufhin eine Bestätigung des Mediziners ein, dass der Patient die hergestellte Infusionslösung erhalten hatte und schickte der Kasse eine vom Arzt unterschriebene Duplikatverordnung. Der Apothekerverband Niedersachsen reichte zudem eine Bestätigung des Versicherten ein.

Ohne Erfolg: Eine nachträgliche Korrektur der Abrechnung sei nicht möglich, argumentierte die Kasse und retaxierte den Betrag. Vor Gericht machte der Apotheker geltend, der Mangel der fehlenden Unterschrift sei durch das Duplikat geheilt, allenfalls dürfe die Kasse Abzüge wegen verspäteter Einreichung vornehmen.

Die Richter sprachen dem Pharmazeuten den gesamten Betrag zu. Zwar sei eine ordnungsgemäß ausgestellte vertragsärztliche Verordnung Voraussetzung für den Zahlungsanspruch. Die Kassen könnten Forderungen zurückweisen, wenn es an Verordnungen durch einen Mediziner fehle. Doch in diesem Fall bestehe kein Zweifel daran, dass die Verordnung alleine aus Eile und Versehen des Arztes nicht unterschrieben worden sei.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. In zweiter Instanz muss sich das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen mit dem Streit beschäftigen.

 

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