Auch wenn über die Freigabe aller Totimpfstoffe gesprochen wird – noch dürfen Apotheken nur Spritzen gegen Corona und Influenza setzen. Das Problem: Als rein saisonales Geschäft ist es für viele Kolleginnen und Kollegen nicht interessant. Die Behörde für Justiz und Verbraucherschutz (BVJ) in Hamburg stellt jetzt immerhin klar: Eine Zwischennutzung ist erlaubt.
Bei der Durchführung von Schutzimpfungen in den bestehenden Apothekenbetriebsräumen müssten ein geeigneter Raum mit Ausstattung sowie gegebenenfalls ein Wartebereich vorhanden sein. Konkret wird in § 35a Absatz 3 Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) gefordert, dass für die Aufklärung, die Anamnese, das Einholen der Einwilligungserklärung sowie die Vorbereitung und die Durchführung der Schutzimpfungen eine „geeignete Räumlichkeit einschließlich Wartebereich“ zur Verfügung stehen muss. Dabei ist stets die Privatsphäre der zu impfenden Personen zu schützen.
Vorgeschrieben ist auch eine Ausstattung, die für die Durchführung von Schutzimpfungen erforderlich ist. Zudem gilt: „Durch die Nutzung der Räumlichkeit zum Impfen darf der ordnungsgemäße Betrieb der Apotheke nicht gestört werden; insbesondere können keine Räume genutzt werden, die für einen anderweitigen Zweck vorgesehen und in denen die notwendigen Hygienemaßnahmen nicht umsetzbar sind.“
Laut BVJ ist damit nicht gemeint, dass die Räume überhaupt nicht anderweitig genutzt werden können, insbesondere außerhalb der Impfsaison. „Wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, steht der Nutzung von Impfbereichen zu anderen Zwecken nichts entgegen“, so eine Sprecherin. „In Hamburg werden beispielsweise Impfbereiche parallel als Schulungs- oder Beratungsräume genutzt.“
Nicht erlaubt sei dagegen die Impfung beispielsweise in Bereichen, in denen Arzneimittelherstellung stattfinde. Denn in § 35a ist auch geregelt, dass ein unbefugter Zugriff auf apothekenpflichtige Arzneimittel, Ausgangsstoffe und Chemikalien auszuschließen ist. Bei der Auslegung der Vorschrift gebe es auch keinen Sonderweg: „Die Bundesländer stimmen sich beim Apothekenrecht ab.“
Im Übrigen können auch externe Räumlichkeiten genutzt werden, dazu gab es anfangs Unstimmigkeiten. Die Raumeinheit nach § 4 ist für Impfbereiche nicht vorgeschrieben, das heißt, sie können auch außerhalb der Apothekenbetriebsräume liegen – müssen aber in angemessener Nähe sein.