Belieferungsanspruch für den Großhandel

Direktvertrieb: Kammer fordert Strafen für Hersteller

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Berlin -

Eigentlich gibt es in der Lieferkette beim vollversorgenden Pharmagroßhandel einen Belieferungsanspruch, doch allzu oft setzen ihn Hersteller nur lückenhaft um. Stattdessen sollen Apotheken direkt oder über Plattformen wie Pharma Mall bestellen. Die Apothekerkammer Berlin bringt zum Deutschen Apothekertag (DAT) einen Antrag mit, der Strafen fordert.

Nach § 52b Abs. 2 Arzneimittelgesetz (AMG) müssen Hersteller eine „bedarfsgerechte und kontinuierliche Belieferung vollversorgender Arzneimittelgroßhandlungen“ gewährleisten. Ausnahmen gibt es nur bei Spezialpräparaten. Dennoch nimmt laut Kammer die Zahl der Arzneimittel kontinuierlich zu, die von Apotheken nicht über den vollversorgenden Arzneimittelgroßhandel bezogen werden können, sondern im Direktvertrieb bezogen werden müssen.

Pharma Mall werbe dabei offensiv mit ihrer Bedeutung für die Versorgung: „Würde unser Vertriebsweg ins Stocken geraten, könnten genau diese Präparate nicht mehr rechtzeitig geliefert werden. Und das hätte Folgen – für Menschen, die auf ihre Therapie dringend angewiesen sind“, zitiert die Kammer aus einem Post bei Facebook.

Dabei handelt es sich laut Kammer um eine „rechtswidrige Beschränkung des Vertriebswegs“, die nachteilig für die Versorgung der Patientinnen und Patienten sei: „Die Versorgungsgeschwindigkeit ist generell langsamer als über den pharmazeutischen Großhandel, der gegebenenfalls mehrfach täglich (auch an Samstagen) sowie gegebenenfalls im Nacht- und Notdienst lieferfähig ist.“

Aufgrund der Lagerhaltung können Nachfrageschwankungen ausgeglichen werden. „Eine verteilte Lagerung bietet auch Schutz vor Ausfällen durch beispielsweise Naturkatastrophen oder IT-Probleme. Aktuell scheitert eine Durchsetzung der gesetzlichen Regelung durch die zuständigen Behörden daran, dass ein Verstoß nicht sanktionsbewehrt ist.“ Daher soll der Gesetzgeber aufgefordert werden, die Nichteinhaltung der gesetzlichen Vorschrift zur bedarfsgerechten und kontinuierlichen Belieferung vollversorgender Arzneimittelgroßhandlungen mit einer Sanktion zu bewehren.

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