Apotheken müssen bei der Abgabe von Arzneimitteln künftig nicht mehr beraten, soweit dies aus Gründen der Arzneimittelsicherheit notwendig ist, sondern zunächst den Informations- und Beratungsbedarf des Kunden durch Nachfrage feststellen, bevor sie eine Beratung anbieten. Dies geht aus dem Referentenentwurf zur Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) hervor. Auch der Rest ist genau geregelt.
So muss schriftlich festgelegt werden, welche Mitarbeiter des pharmazeutischen Personals im Handverkauf arbeiten dürfen. Dabei ist auch zu definieren, in welchen Fällen ein Apotheker hinzuzuziehen ist.
Im Gespräch soll der Kunde aktiv eingebunden werden, damit dessen Informations- und Beratungsbedarf erkannt und auf seine individuellen Bedürfnisse eingegangen werden kann. „Die Beratung muss die notwendigen Informationen über die sachgerechte Anwendung des Arzneimittels enthalten“, heißt es im Entwurf. „Soweit erforderlich, ist auch über eventuelle Nebenwirkungen oder Wechselwirkungen sowie zur sachgerechten Aufbewahrung des Arzneimittels zu informieren. Im Falle der Selbstmedikation ist auch festzustellen, ob das gewünschte Arzneimittel zur Anwendung bei der vorgesehenen Person geeignet erscheint.“
„Die Beratung muss in ausreichend vertraulicher Atmosphäre erfolgen, so dass das Mithören des Beratungsgesprächs durch andere Kunden verhindert, zumindest aber erschwert wird.“ Und weiter: „Der Apothekenleiter hat einschlägige Informationen bereitzuhalten, um Patienten zu helfen, eine sachkundige Entscheidung zu treffen, auch in Bezug auf Behandlungsoptionen, Verfügbarkeit, Qualität und Sicherheit der von ihm erbrachten Leistungen; er stellt ferner klare Rechnungen und klare Preisinformationen sowie Informationen über den Zulassungs- oder Registrierungsstatus der Apotheke, den Versicherungsschutz oder andere Formen des persönlichen oder kollektiven Schutzes in Bezug auf seine Berufshaftpflicht bereit.“
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