Apotheken nicht in der Prüfpflicht

180-Tage-Genesenenzertifikat gilt nur 90 Tage

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Berlin -

Die Gültigkeit von Genesenenzertifikaten, die in der Apotheke ausgestellt werden, beträgt 180 Tage. Dabei ist es egal, ob der oder die Genesene geimpft oder ungeimpft ist – für Apotheken besteht keine Prüfpflicht. Eine Abkehr von der bisherigen Regelung ist dies aber nicht, denn die Betroffenen können sich zwar europaweit sechs Monate lang ausweisen, nicht aber hierzulande. Bei der Verkürzung auf 90 Tage handelt es sich nämlich um eine nationale Regelung. Sprich: Beim Betreten von Restaurants, Kinos & Co. muss der Betreiber eigentlich kontrollieren, ob ein gültiger Genesenenstatus besteht.

Genesenenzertifikate werden in der Apotheke wieder mit einer Gültigkeit von 180 Tagen ausgestellt. In der neuen Handlungshilfe zur nachträglichen Erstellung von Covid-Zertifikaten wies die Abda auf die geänderte Regelung hin. Denn alle in der EU ausgestellten Genesenenzertifikate müssen auch EU-weit eingesetzt werden können. Zumindest bei der Ausstellung müssen daher in allen Ländern dieselben Regeln und Vorgaben gelten.

Hintergrund: Die fachlichen Vorgaben für die Genesenennachweise werden vom Robert Koch-Institut (RKI) getroffen. Diese Verantwortlichkeit ist in der Covid-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung festgeschrieben. Laut RKI sind Genesenenzertifikate von Ungeimpften nur 90 Tage lang gültig. Personen, die vor der Infektion einmalig geimpft wurden, können das Zertifikat dagegen weiterhin 180 Tage lang verwenden. Gleiches gilt für Personen, die nach der Infektion immunisiert wurden. „Mit der Aktualisierung […] ist klargestellt worden, dass die Begrenzung der Gültigkeit der Genesenennachweise auf 90 Tage nur Personen betrifft, die vor und nach der Infektion nicht geimpft wurden“, erläutert die Abda.

RKI-Regel falsch im DAV-Portal eingepflegt

Bei dem Genesenenzertifikat handelt es sich um ein EU-weit gültiges Dokument. Die 180 Tage entsprechen den EU-weiten Vorgaben. Die Einschränkung von 90 Tage für Ungeimpfte wurde nur für Bürger:innen in Deutschland getroffen – und zwar vom RKI kurz nachdem es die Befugnis dazu erhalten hatte, die fachlichen Vorgaben für Gensenenzertifikate festzulegen. Im DAV-Portal wurde somit zunächst hinterlegt, dass Genesenenzertifikate unabhängig vom Impfstatus nur mit 90-tägiger Gültigkeit ausgestellt werden können. Nach einem Update wurde die erst kürzlich hinzugefügte technische Änderung also wieder gestrichen. Kurzum: Aktuell können national geltende Regeln, die beispielsweise vom RKI festgelegt werden, nicht im DAV-Portal ausgewählt werden.

Wichtig: Die Abda informiert darüber, dass „eine weitere Prüfung der Umstände nicht der ausstellenden Apotheke, sondern der zur Prüfung der Nachweise verpflichteten Person obliegt“. Wie genau im Alltag überprüft werden soll, ob eine Person ein gültiges oder ungültiges Zertifikat hat, dazu gibt es keine näheren Handlungsanweisungen. Eine Neuausstellung des Genesenenzertifikates ist möglich. Kund:innen, die eine Gültigkeit von 90 Tagen erhalten haben, aber bereits Impfungen vorweisen können, können sich somit ein neues, doppelt so lange gültiges Zertifikat ausstellen lassen. „Ausschlaggebend dürfte für die weitere Prüfung nationaler Vorgaben sodann das vermerkte Testdatum sein.“

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