Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (LSG) hat in erster Instanz entschieden, dass der von der Schiedsstelle für die Zubereitung unter anderem von Zytostatika festgesetzte, den Apotheken zu erstattende Herstellungszuschlag rechtmäßig ist. Er muss damit nicht – wie vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) gefordert – abgesenkt werden.

Apotheken erhalten von den Krankenkassen für die Herstellung von parenteralen Zubereitungen neben den üblichen Zuschlägen einen gesonderten, pauschalen Herstellungspreis. Dieser Zuschlag dient der Abdeckung der aufwändigen Prozesse, der speziellen Qualitätsanforderungen und der hohen Risiken bei der Verarbeitung dieser Medikamente. Nachdem die seit dem Jahr 2014 geltende Regelung – Zuschläge zwischen 71 und 81 Euro sowie 39 Euro bei Folinaten – von Seiten der Apotheken gekündigt worden war, konnten sich die Vertragsparteien nicht über die Höhe der neuen Zuschläge einigen. Die zuständige Schiedsstelle setzte daher mit Wirkung vom 17. Oktober 2022 einen einheitlichen Zuschlag von 100 Euro fest. Der sich daraus ergebende Differenzbetrag beläuft sich auf Mehrkosten von jährlich etwa 400 Millionen Euro, die von den Krankenkassen zu tragen sind.
Gegen diesen Schiedsspruch hat der GKV-Spitzenverband geklagt. Auf der Grundlage eines seinerzeit im Auftrag des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie erstellten Gutachtens hält er einen deutlich geringeren Arbeitspreis von 31 Euro beziehungsweise 29 Euro pro applikationsfähiger Einheit für angemessen.
Das LSG hat die Klage nunmehr abgewiesen. Die Schiedsstelle habe den ihr zugewiesenen Beurteilungsspielraum nicht überschritten und auch nicht gegen geltendes Recht verstoßen. Die Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) benenne für parenterale Lösungen zwar erheblich geringere als in dem beklagten Schiedsspruch festgesetzte Apothekenzuschläge. Sie stelle allerdings nur eine Auffangregelung dar und bilde keine absolute Preisgrenze für die Vereinbarung von Herstellungszuschlägen beziehungsweise deren Festsetzung durch Schiedsspruch. Die Schiedsstelle sei auch im Hinblick auf die vorgelegten und sich widersprechenden Kostengutachten weder zu weiteren Ermittlungen verpflichtet gewesen, noch habe sie das Verfahren unfair betrieben. Der angefochtene Schiedsspruch verstoße auch nicht gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot bzw. das Rückwirkungsverbot.
Die schriftliche Begründung der Entscheidung liegt noch nicht vor. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Der 16. Senat hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache die Revision zum Bundessozialgericht (BSG) zugelassen.
In § 129 Sozialgesetzbuch (SGB V) ist geregelt, dass für Zubereitungen aus Fertigarzneimitteln die Preise gelten, die „zwischen der mit der Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildeten maßgeblichen Spitzenorganisation der Apotheker und dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen auf Grund von Vorschriften nach dem Arzneimittelgesetz vereinbart sind“. Kommt keine Vereinbarung zustande, entscheidet die Schiedsstelle.
Und in § 5 AMPreisV heißt es: „Besteht keine Vereinbarung über Apothekenzuschläge für die Zubereitung von Stoffen […], beträgt der Zuschlag für parenterale Lösungen […] für (1.) zytostatikahaltige Lösungen 90 Euro, (2.) Lösungen mit monoklonalen Antikörpern 87 Euro […] (6.) Calciumfolinatlösungen 51 Euro.“
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