Rezeptabrechnung

Das dürfen Apotheker heilen

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Berlin -

Rezept mit Lücken: Nicht immer ist jede Verordnung vom Arzt korrekt ausgefüllt. Mal fehlt die Unterschrift, mal der Patientenname oder die Versichertennummer. Vergessene Details gibt es viele, aber welche darf der Apotheker auch ohne Arztrücksprache vor der Rezeptbelieferung heilen? Wann muss der Mediziner gefragt werden?

Muster-16-Formulare können in mehere Teile gegliedert werden. Der Rezeptkopf enthält Name, Geburtsdatum und Anschrift des Versicherten, Name und IK der Krankenkasse, Versichertennummer und dazugehöriger Status, Betriebsstättennummer (BSNR) sowie die lebenslange Arztnummer (LANR). Das Verordnungsdatum ist ebenfalls im Rezeptkopf zu finden.

Apotheker dürfen ohne Rücksprache mit dem Arzt den Namen und das Geburtsdatum des Patienten ergänzen beziehungsweise korrigieren, vorausgesetzt der Überbringer der Verordnung kann die Daten vorlegen oder glaubhaft versichern. Alle übrigen im Rezeptkopf befindlichen Angaben dürfen zwar geändert werden, jedoch ist vorab mit dem Arzt Rücksprache zu halten. Das gilt auch und vor allem für das Ausstellungsdatum, fehlt es, ist die gesamte Verordnung ungültig. Wurde das Kreuz im Feld „Gebühr frei“ nicht von der Praxis gesetzt, darf die Apotheke die Angabe nach Vorlage eines gültigen Befreiungsausweises ergänzen. Alle vorgenommenen Änderungen und Korrekturen müssen mit Name und Unterschrift auf dem Formular dokumentiert werden.

Im Verordnungsfeld werden Angaben zu den rezeptierten Präparaten gemacht, insgesamt dürfen nicht mehr als drei Fertigarzneimittel oder Verbandmittel verordnet werden. Mischverordnungen von Hilfs- und Arzneimitteln sind unzulässig und bedürfen einer getrennten Rezeptierung. Der Arzt muss die Bezeichnung des Medikamentes oder des Wirkstoffes inklusive Wirkstärke, Darreichungsform und Menge angeben. Ist eine Individualrezeptur verordnet, müssen die Bestandteile nach Arzt und Menge sowie eine Gebrauchsanweisung aufgebracht werden. Unter dem Verordnungsfeld befindet sich das Statusfeld Arbeitsunfall, hier müssen Angaben zum Unfalltag und Unfallort gemacht werden. Als Krankenkasse muss dann die zuständige Berufsgenossenschaft eingetragen werden. Zudem ist das Feld Arbeitsunfall zu kreuzen.

Apotheker dürfen ohne Rücksprache keine Änderungen oder Korrekturen im Verordnungsfeld vornehmen. Dies gilt für die geforderten Angaben zum Arzneimittel, wie für die Gebrauchsanweisung von Rezepturen. Im Fall einer BtM-Verordnung zählt auch die Ergänzung der Kennzeichungspflichten nach §9 Betäubungsmittelverschreibungsverordnung (BtMVV), der Buchstaben A, S, Z, K und N, dazu. Angaben zur Menge des rezeptierten Arzneimittels dürfen vom Apotheker nicht verändert werden, dies obliegt allein dem Arzt.

Die Felder zur Ergänzung der Verordnung sind rechts vom Rezeptkopf zu finden. Hier muss angekreuzt werden, ob es sich beispielsweise um eine Hilfsmittelverordnung (Ziffer 7), eine Impfverordnung (Ziffer 8) oder einen Sprechstundenbedarf (Ziffer 9) handelt. Ist ein Hilfsmittel verordnet, muss auch die Ziffer 7 markiert werden und Apotheker müssen an die Empfangsbestätigung auf der Rückseite denken. Blutzucker- und Harnteststreifen zählen nicht zu den Hilfsmitteln, somit bleibt das Feld der Ziffer 7 frei. Impfstoffe und Hilfsmittel dürfen nicht auf einem Rezept abgerechnet werden.

Unter den Taxzeilen sind die Angaben zum Arzt zu finden. Dazu zählen: Name und Vorname des Verschreibenden, die Berufsbezeichnung sowie Anschrift der Praxis oder Klinik und die Unterschrift. Apotheker dürfen Vorname und Telefonnummer des Arztes, sofern diese Angaben zweifelsfrei bekannt sind, auch ohne Rücksprache ergänzen oder korrigieren. Dies ist wie bei allen Änderungen mit Datum und Unterschrift zu korrigieren.

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