Berlin - Ältere Kollegen berichten Berufsanfängern gerne von der Zeit vor den Rabattverträgen. Damals, als man noch abgeben konnte „was man wollte“. Hiermit meinen die erfahrenen Apotheker und PTA den möglichen Austausch von Hersteller oder Darreichungsform. Auch heute kann die Sonder-PZN für pharmazeutische Bedenken genutzt werden – doch die achtstellige Zahlenabfolge allein reicht nicht aus.
Es gibt mehrere Gründe, weshalb der Apotheker das Recht der begründeten pharmazeutischen Bedenken in Anspruch nimmt. Wollen Apotheker oder PTA die Bedenken geltend machen, so muss die Therapiesicherheit gefährdet sein – „kritisch“ ist das Schlüsselwort. Bedeutet: Der Arzneistoff, die Darreichungsform, das Therapiegebiet oder der Patient müssen kritisch sein.
Arzneistoff – Substitutionsausschussliste
Geringe therapeutische Breite führt zu schnellen Über- oder Unterdosierungen, sodass immer das gleiche Präparat abgegeben werden sollte. Stichwort „Substitutionsausschlussliste“ – in dieser Liste legt der Gemeinsame Bundesausschuss fest, für welche Wirkstoffe in der jeweils betroffenen Darreichungsform ein generelles Austauschverbot gilt. Teil B der Anlage VII zur Arzneimittel-Richtlinie enthält die dazugehörigen Wirkstoffe. Diese Arzneimittel sind also von der Austauschpflicht durch Rabattverträge ausgenommen – auch im Not- und Nachtdienst.
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