ASS auf Kassenrezept – Was ist zu beachten? Benedikt Richter, 03.09.2019 09:00 Uhr
-
ASS-Verordnung: Probleme ergeben sich teilweise durch den Rahmenvertrag, der die Abgabe von Arzneimitteln zulasten der GKV regelt. Foto: Elke Hinkelbein
Berlin - Acetylsalicylsäure ist nicht nur ein weit verbreitetes und beliebtes Analgetikum. Auch Patienten mit einem erhöhten Risiko für Schlaganfall oder Herzinfarkt profitieren davon und können es verordnet bekommen. Was ist bei der Abgabe zu beachten?
Nicht nur wegen seiner antiphlogistischen, antipyretischen und analgetischen Wirkung hat sich Acetylsalicylsäure einen Namen im Arzneimittelmarkt gemacht, sondern auch wegen seiner Wirkung auf die Blutplättchen. Durch die irreversible Hemmung von COX-1 in den Thrombozyten sind diese in ihrer Aggregationsfähigkeit stark eingeschränkt. Man spricht von einer Thrombozytenaggregationshemmung (TAH). So erhalten viele Patienten nach einem Schlaganfall oder Herzinfarkt zur Reinfarktsprophylaxe ein niedrig dosiertes ASS-Präparat. Einige kaufen es selbstständig in der Apotheke, andere lassen es sich von ihrem Arzt verordnen. Da es sich um ein apothekenpflichtiges Arzneimittel handelt, ergeben sich einige Fallstricke bei der Abgabe.
Aufgrund des relativ niedrigen Verkaufspreises, der meist unterhalb der gesetzlichen Zuzahlung von 5 Euro liegt, trägt der Patient die vollen Kosten des Präparates. Nur wenn er von der Zuzahlung befreit ist, erhält er das Medikament ohne Zuzahlung. Für zuzahlungspflichtige Patienten zählt dieser Preis als gesetzliche Zuzahlung und kann daher bei der Krankenkasse geltend gemacht werden. Gerade für Patienten, die ihre Zuzahlungen sammeln, um sich später im Jahr befreien zu lassen, kann es daher wichtig sein, ASS auf einem Rezept verordnet zu bekommen.
Probleme ergeben sich teilweise durch den Rahmenvertrag, der die Abgabe von Arzneimitteln zulasten der GKV regelt. In einigen Fällen existieren Rabattverträge, die erfüllt werden müssen. In anderen Fällen muss im generischen Markt eins der vier preisgünstigsten Arzneimittel abgegeben werden. Für viele Patienten ist das unverständlich. Schließlich zahlen sie ihr Medikament ja selbst und bestehen daher auf „ihrer“ Firma.
- 1
- 2
Lesen Sie auch
-
Kritische Patientengruppen Selbstmedikation bei Diabetes »
-
Apo-Tipp Zuzahlungsbescheinigung: Was genau ist das? Teil 2 »
-
Apo-Tipp Zuzahlungsbescheinigung: Was genau ist das? Teil 1 »
-
Rabattverträge und Austausch Hilfe ein Biological! »
-
Interaktionen Achtung Grapefruit! »
-
Apo-Tipp Fresh-Up: Grünes Rezept »
-
Rezeptdruck Sonder-PZN: Wegen Überfüllung geschlossen »
Neuere Artikel zum Thema
-
Blutverdünner floppt erneut ASS: Kein Einfluss auf Kognition und Demenz »
-
Von Taxierung und Retaxierung Fresh-up: Rezepturabrechnung »
-
Apo-Tipp Preisbildung für parenterale Zubereitungen – Teil 1 »
-
Apo-Tipp Nicht abgeholt: Abrechnen oder retournieren? »
-
Apo-Tipp Rahmenvertrag: Müssen Insuline ausgetauscht werden? »
-
Apo-Tipp Fresh-up: Betäubungsmittel-Vernichtung »
-
Apo-Tipp Inkontinenzversorgung: Änderungen im Versorgungsvertrag »
- Vom Großhandel zum Rechenzentrum Schreiner wechselt zu Noventi »
- Apotheken sollen Abverkaufsdaten liefern Abrechnungsbetrug: AOK will Warenwirtschaft durchleuchten »
- Hoos gewährt Aussonderungsrechte 460 AvP-Apotheken bekommen ihr Geld vorab »
Mehr aus Ressort
- Gleich oder ähnlich? Biologika – das ist austauschbar »
- Beliefern, bedrucken, kassieren Masken-Berechtigungsschein: So läuft die Abgabe »
- Augen auf bei der Bezeichnung KN95 ist nicht FFP2 »
APOTHEKE ADHOC Debatte