Morgen im Kabinett

Kampfansage an Cannabis-Plattformen: Warken will Versand verbieten

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Berlin -

Gut eineinhalb Jahre nach der Teillegalisierung von Cannabis plant die Bundesregierung Verschärfungen. Bundesgesundheitsministerin Nina Warken (CDU) plant mit dem „Gesetz zur Änderung des Medizinal-Cannabisgesetzes“ sowohl die Online-Verschreibung als auch den Online-Versand von Medizinal-Cannabis zu verbieten. Morgen soll der Entwurf das Kabinett passieren.

„Seit Inkrafttreten des CanG ist zu beobachten, dass die Importe von Cannabisblüten zu medizinischen Zwecken über das zu erwartende Maß hinaus ansteigen“, heißt es in dem Gesetzentwurf. Laut Daten des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) habe sich der Import von Cannabisblüten zu medizinischen Zwecken vom ersten Halbjahr vergangenen Jahres zum zweiten Halbjahr um rund 170 Prozent gesteigert. Im gleichen Zeitraum seien die Verordnungen von Cannabisblüten zu medizinischen Zwecken zulasten der GKV allerdings nur um 9 Prozent gestiegen.

Das BMG kommt zu dem Schluss, dass die steigenden Importzahlen insbesondere der Belieferung einer zunehmenden Anzahl an Privatrezepten von Selbstzahlern außerhalb der GKV-Versorgung dienten. Zudem sieht das Ministerium auch die Patientensicherheit gefährdet, denn gleichzeitig seien in diesem Zeitraum vermehrt telemedizinische Plattformen auf dem Markt aktiv geworden, über die Cannabisblüten zu medizinischen Zwecken ohne persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt bezogen werden könnten.

„Erfolgt die Verschreibung nach Ausfüllen eines Online-Fragebogens auf einer Telemedizinplattform und die Versendung der Cannabisblüten zu medizinischen Zwecken über kooperierende Versandapotheken, so haben die Patientinnen und Patienten weder persönlichen Kontakt zu einem Arzt oder einer Ärztin noch zum pharmazeutischen Personal der Apotheke“, heißt es im Entwurf.

Das BMG betont weiter, dass es sich bei Cannabisblüten zu medizinischen Zwecken um ein „Arzneimittel mit Suchtrisiko und weiteren gesundheitlichen Risiken“ handle, insbesondere Auswirkungen auf die Gehirnentwicklung bei jungen Menschen habe, und dass dieses Arzneimittel ohne arzneimittelrechtliche Zulassung verkehrsfähig sei. Somit werde es ausschließlich in der Off-Label-Anwendung ohne eine im Rahmen einer Zulassung überprüfte wissenschaftliche Evidenz aus klinischen Studien an Patientinnen und Patienten verschrieben.

„Diese Sonderstellung von Cannabisblüten zu medizinischen Zwecken in Verbindung mit der beschriebenen Versorgungspraxis machen besondere Maßnahmen zur Gewährleistung einer sicheren Arzneimittelversorgung und damit zugleich der Patientensicherheit erforderlich.“ Mit der gesetzlichen Anpassung soll dieser Fehlentwicklung Einhalt geboten werden.

Kernpunkte der Gesetzesänderung

Laut Entwurf soll das bestehende Gesetz um folgende Einschränkungen ergänzt werden:

  • Persönlicher Kontakt mit einem Arzt: Der Verschreibung von Medizinal-Cannabis müsse zwingend ein persönlicher Kontakt mit einem Arzt vorangehen: „Die Verschreibung von den in § 2 Nummer 1 genannten Blüten darf nur nach einem persönlichen Kontakt zwischen einer Ärztin oder einem Arzt und der Patientin oder dem Patienten in der Arztpraxis oder im Hausbesuch erfolgen. Für Folgeverschreibungen muss innerhalb der letzten vier Quartale unter Einschluss des aktuellen Quartals ein persönlicher Kontakt zwischen einer Ärztin oder einem Arzt und der Patientin oder dem Patienten in derselben Arztpraxis oder im Hausbesuch stattgefunden haben.“
  • Verbot des Versandes: Außerdem soll Cannabis nicht mehr über den Versandhandel bezogen werde dürfen: „Für die in § 2 Nummer 1 genannten Blüten ist ein Inverkehrbringen im Wege des Versandes nach § 43 Absatz 1 Satz 1 des Arzneimittelgesetzes nicht zulässig.“

Geringer Mehraufwand für Apotheken erwartet

Durch das Verbot der Online-Verschreibung und des Versandes von Cannabis würden Ärzten kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand entstehen. Für die Apotheken entstehe ein „derzeit nicht bezifferbarer einmaliger Erfüllungsaufwand“ bei der Umstellung der Vertriebspraxis, heißt es im Entwurf. Zudem könnte ein geringer zusätzlicher Vollzugsaufwand auf Länderseite für die Überwachung des Verbots entstehen. Auswirkungen auf das Preisniveau von Medizinal-Cannabis erwartete das BMG nicht.

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