Medizinalcannabis

Änderung MedCanG: Abda vs. Cannabis-Apotheken

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Berlin -

Heute beschäftigte sich der Gesundheitsausschuss des Bundestags mit dem „Gesetz zur Änderung des Medizinal-Cannabisgesetzes“ (MedCanG). In einer öffentlichen Anhörung wurden verschiedene Sachverständige befragt. Für die Apothekerschaft waren die Abda und der Verband der Cannabis versorgenden Apotheken (VCA) vertreten.

Durch den Gesetzentwurf sollen die Online-Verschreibung und der Versand von Medizinalcannabis verboten werden. Seit dem Inkrafttreten der Teillegalisierung sei zu beobachten, dass die Importe von Cannabisblüten zu medizinischen Zwecken über das zu erwartende Maß hinaus ansteigen. Dieser Fehlentwicklung soll mit der Neuregelung entgegengewirkt werden.

„Die Abda sieht seit 2024 einen starken Mengenzuwachs, insbesondere bei Cannabisblüten“, erklärte Dr. André Said. Das Wachstum konzentriere sich überwiegend auf den Privatrezeptbereich oder Selbstzahlerleistungen über die etablierten Plattformmodelle. „Wir beobachten hierdurch eine starke Vermengung des Freizeitkonsums von Cannabis mit der indizierten Cannabis-Verordnung und sehen das insofern sehr kritisch“, stellte Said klar.

Cannabis strenger regulieren als andere Wirkstoffe?

Cannabis-Arzneimittel seien mittlerweile Teil der Versorgung geworden – zwar nicht in der breiten Fläche, aber für viele, die diese häufiger einsetzen. „Cannabis-Arzneimittel haben ein gewisses Abhängigkeitsrisiko, aber wir kennen viele Arzneimittel, die ein deutlich höheres Abhängigkeitsrisiko haben. Und insofern denke ich eigentlich, wir brauchen gar keine Sonderregelung für ein spezifisches Medikament. Hier wird so ein bisschen das Kind mit dem Bade ausgeschüttet“, erklärte Professor Dr. Kirsten Müller-Vahl von der Medizinischen Hochschule Hannover (MHH).

„Wir wollen ja eigentlich an der medizinischen Versorgung gar nichts verändern und sehen, glaube ich, da gar keinen richtigen Bedarf. Wir wollen nur verhindern, dass sich Freizeitkonsumierende über diese Telemedizinplattformen Cannabis beschaffen“, so Müller-Vahl. Man müsse vorsichtig sein, um keine starken Nachteile für Patienten und Patientinnen zu schaffen, wo man eigentlich ein ganz anderes Problem lösen wolle.

Warum nur Cannabis?

Auch zum Thema Sonderweg Cannabis bezog die Abda Stellung: „Insgesamt ist, glaube ich, bekannt, dass für die Abda bundesweit das Versandverbot von Arzneimitteln im Sinne der Patientensicherheit das wirksamste Mittel ist. Es geht um die patientenindividuelle Beratung in der Apotheke vor Ort, es geht um die pharmazeutisch-therapeutische Begleitung, es geht um die sichere Abgabe von Arzneimitteln, und insofern sehen wir das Versandverbot als wirksamstes Mittel zur Patientensicherheit an dieser Stelle“, betonte Dr. André Said.

Die Versorgung könnten die Apotheken auch ohne den Versandhandel sicherstellen: „Aus unserer Sicht sind die in dem Gesetzentwurf genannten Maßnahmen wie das Versandverbot sachgerecht, und sie verringern in keiner Weise den Zugriff für auch schwerstkranke Patienten zum Bezug von Medizinal-Cannabis. Wir haben das Netz der öffentlichen Apotheken vor Ort.“

Durch den Botendienst der Apotheke vor Ort, welcher durch das pharmazeutische Personal der Apotheke durchgeführt wird, sei die patientenindividuelle pharmazeutische Beratung, die pharmazeutische Therapiebegleitung und die sichere Abgabe von Medizinalcannabis garantiert – einem psychotropen, sehr risikoreichen und eben sehr beratungsintensiven Arzneimittel. „Insofern sehen wir überhaupt keinen Abbruch in der Versorgung für Patienten in der Fläche, auch von immobilen Patienten nicht, und sehen den Botendienst der Apotheke hier als gewährleistendes Merkmal.“

„Versandverbot schadet deutschen Vor-Ort-Apotheken“

Das sieht Dr. Christiane Neubaur, Geschäftsführerin beim VCA, anders: „Der Verband der Cannabis versorgenden Apotheken sieht das Versandverbot sehr kritisch. Es geht hier um Vor-Ort-Apotheken – um deutsche Vor-Ort-Apotheken mit einer Versandhandelserlaubnis, die sich auf die Versorgung mit Medizinalcannabis spezialisiert haben“, betonte sie.

Dazu gehöre ein fundiertes Fachwissen, das nicht ohne Weiteres in jeder Vor-Ort-Apotheke vorhanden sei. Dabei gehe es um Wechselwirkungen, um Interaktionen und um multimorbide Patienten, die eine Polymedikation erhalten und Cannabis als Add-on bekommen. „Zusätzlich haben wir ein massives Apothekensterben. Wir haben im ländlichen Raum teilweise gar keine Apotheken mehr“, erklärte sie.

Man würde immobilen Patienten zumuten, weite Wege zurückzulegen, um sich mit ihrer Medizin zu versorgen. „Das ist einfach nicht tragbar. Der Botendienst kann das nicht auffangen, weil Botendienst sich eigentlich nur 10, vielleicht noch 20 Kilometer im Umkreis lohnt.“

Zudem finde der Botendienst teilweise so statt, dass Patienten zwar anrufen, aber keine echte pharmazeutische Beratung erfolge. „Die Apotheken, die sich spezialisiert haben, sind ausgesprochen versiert in der Beratung und bieten eine pharmazeutische oder eine telefonische Beratung an. Sie sind sehr tief im Thema und befassen sich lange mit den Patientinnen und Patienten, sodass die Patientensicherheit sichergestellt ist“, schließt Neubaur.

Auch Dr. Franjo Grotenhermen, Arbeitsgemeinschaft Cannabis als Medizin, sprach sich gegen ein Versandverbot aus. Außerdem wies er auf einen Widerspruch im Gesetzentwurf hin: „Im Gesetz wurde gesagt, es soll mehr Beratung durch Apotheker geben. Gleichzeitig wird aber gesagt, es gibt keinen vermehrten Haltungsaufwand für die Apotheker.“

Für Patienten werde gesagt, es gebe keine vermehrten Kosten, doch wenn der Versand wegfalle, müssten Patienten im ländlichen Raum oft 50 bis 100 Kilometer zur nächsten spezialisierten Apotheke zurücklegen, was zwangsläufig zu Mehrkosten führe. „Natürlich ist das Mehrkosten verbunden.“

Werbung als Hauptproblem

Mehrere Sachverständige kritisierten vor allem die Werbung für Cannabis; hier wurde eine Nachsteuerung begrüßt. Nach dem Heilmittelwerbegesetz (HWG) ist die Bewerbung verschreibungspflichtiger Arzneimittel gegenüber Laien verboten. Es sei eine Frage der Verfolgung dieses Verstoßes gegen das HWG.

„Und das findet offensichtlich nicht statt, aus welchem Gründen auch immer noch nicht, ausreichende Umfang. Und wenn man das täte, dann glaube ich, könnte man dem sozusagen Sache an dieser Stelle etwa Herr werden“, so Dr. Klaus Reinhardt, Präsident der deutschen Ärztekammer (BÄK).

Auch Rechtsanwalt Dr. Ferdinand Weis sprach von einem Vollzugsdefizit. Aktuell sehe er tendenziell eher wettbewerbsrechtliche Verfahren, insbesondere durch die Apothekenkammern, aber nicht durch die Behörden.

Cannabisblüze im AMNOG?

Die Vertreterin vom GKV-Spitzenverband erklärte, dass die Zulassungssituation bei Medizinal-Cannabisblüten sich deutlich von der regulärer Arzneimittel unterscheide. Für Cannabinoide, die als Fertigarzneimittel vorliegen, bestünden Zulassungen; diese hätten auch das AMNOG-Verfahren durchlaufen.

Medizinalcannabis, insbesondere Blüten, besäßen hingegen keine arzneimittelrechtliche Zulassung, und die zugrunde liegende Evidenz sei nach wie vor durchwachsen. „Wir bewegen uns hier rechtlich im Rahmen des individuellen Heilversuchs und die Therapieentscheidungen werden primär von der Wahrnehmung der Ärztinnen und Ärzte bzw. der Patientinnen und Patienten getroffen.“ Das AMNOG-Verfahren erscheine dem GKV-Spitzenverband deshalb für diese Fragestellung als nicht geeignet.

Auch für die BÄK gebe es keine ausreichende Evidenz für die Cannabisbehandlung. Im Einzelfall sei eine Verordnung beim Arzt unabdingbar mit dem persönlichen Kontakt verbunden, betonte Dr. Reinhardt.

Die Hersteller hingegen sehen telemedizinische Sprechstunden mit geeigneter Identitätsprüfung als angemessen an. Telemedizinische Verordnungen seien schließlich auch heute schon gängige Praxis in der Regelversorgung. Außerdem könne so die Versorgung in der Fläche verbessert werden.

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