Urlaubszeit soll Erholungszeit sein

Urlaub mit krankem Kind: Was gilt für Arbeitnehmer?

, Uhr
Berlin -

Der lang ersehnte Sommerurlaub steht an. Mit der Familie möchte man die Urlaubszeit unbeschwert genießen. Verreist man mit Kindern besteht jedoch die Gefahr, dass diese während des Urlaubes erkranken. Dann lässt sich schlecht entspannen, denn ein krankes Kind muss gepflegt werden. Was passiert eigentlich dann mit den genommenen Urlaubstagen? Hat der/die Arbeitnehmer:in ein Recht auf Ausgleich? Ein Überblick.

Erkrankt ein Kind während des Urlaubs und muss gepflegt werden, so hat man das Nachsehen. Die Krankheitszeit zählt trotzdem als Urlaub. Trotz mangelnder Erholung wird keine Nachholzeit gewährt. Begründet wird dies laut §9 vom Bundesurlaubsgesetz wie folgt: Es wird ausdrücklich nur die Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin selbst erfasst. Die Erkrankung des Kindes wird nicht berücksichtigt. Außerhalb des Arbeitnehmer: innenurlaubs gilt für 2022 weiterhin, bei Kindern unter zwölf, der Anspruch auf Freistellung.Das Kinderkrankengeld wird je Kind für 30 Tage pro Elternteil (60 Tage für Alleinerziehende) gewährt – bei mehreren Kindern für maximal 65 Arbeitstage je Elternteil (bei Alleinerziehenden 130 Arbeitstage).

Arbeitnehmer trägt Risiko

Grundsätzlich bleibt es dabei, dass man als Arbeitnehmer:in das Risiko eines erholsamen Urlaubs tragen muss. Der Arbeitgeber ist hingegen für die Qualität des Urlaubs nicht verantwortlich. Dieser Paragraf stellt lediglich eine eng begrenzte Ausnahmeregelung dar und darf nicht auf andere Situationen abseits der eigenen Arbeitsunfähigkeit übertragen werden.

Fazit

Durch die Pflege des erkrankten Kindes ändere sich nichts daran, dass die Urlaubstage genommen seien und der Anspruch darauf verwirkt sei. Nur wenn der/die Arbeitnehmer:in selbst während eines Urlaubs erkrankt, verfallen die Urlaubstage nicht. Arbeitnehmer:innen, die im Urlaub krank werden, können sich die Tage wieder gutschreiben lassen. Denn Krankheitstage werden nach dem Gesetz nicht als Urlaubstage auf den Jahresurlaub angerechnet. Dazu muss dem Arbeitgeber ein ärztliches Attest vorliegen – und zwar ab dem ersten Tag. Das gilt auch, wenn man im Ausland im Urlaub ist.

Newsletter
Das Wichtigste des Tages direkt in Ihr Postfach. Kostenlos!

Hinweis zum Newsletter & Datenschutz

Neuere Artikel zum Thema
Mehr zum Thema
Neuer Gesetzentwurf zur Jahreshälfte
Lauterbach will Patientenrechte stärken
Mehr aus Ressort
Nonnemacher zu Gast in Eisenhüttenstadt
PTA-Schulleiter umwirbt Gesundheitsministerin
Empfehlungen in der Selbstmedikation
Akute Ekzeme: Welche Topika wann empfehlen?

APOTHEKE ADHOC Debatte