Staatliche Zahlungen

Kindergeld: 2 Euro mehr

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Berlin -

Ein Erhöhung des Kindergeldes zum Januar wurde gestern im Finanzausschuss des Bundestag beschlossen. Wenn der Bundestag heute ebenfalls zustimmt, dürfen sich Eltern im neuen Jahr über zwei Euro mehr pro Kind freuen. Der Kinderzuschlag und der Kinderfreibetrag werden ebenfalls angehoben. Aber was ist eigentlich der Unterschied und worauf hat man Anspruch?

Das Kindergeld wird zum 1. Januar 2017 wie im Vorjahr um zwei Euro pro Monat angehoben und liegt dann bei 192 Euro für das erste und zweite Kind, 198 Euro für das dritte Kind und 223 Euro ab dem vierten Kind. Eine weitere Erhöhung um zwei Euro wird auch zum Jahr 2018 erfolgen. Steigen wird zum Januar auch der Kinderzuschlag um weitere zehn Euro, der bereits zum Juli dieses Jahres um 20 Euro angehoben wurde. Der Kinderfreibetrag wird ebenfalls 2017 steigen und dann bei 7356 Euro liegen. Der steuerliche Freibetrag für das sächliche Existenzminimum eines Kindes soll um 108 Euro auf 4716 Euro angehoben werden, eine weitere Steigerung auf 4788 Euro ist zum Januar 2018 geplant.

Anspruch auf Kindergeld besteht ab dem Monat der Geburt und uneingeschränkt bis zum vollendeten 18. Lebensjahr. Eine Fortzahlung bis zum vollendeten 25. Lebensjahr kann weiterhin erfolgen, sofern das Kind sich in der Ausbildung befindet oder bei der Agentur für Arbeit als arbeitssuchend oder ausbildungssuchend gemeldet ist.

Antragsteller ist jedoch nicht das Kind, sondern die Eltern oder Erziehungsberechtigten, vorausgesetzt sie haben einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland oder sind unbeschränkt steuerpflichtig. Leistungen können bis zu vier Jahre rückwirkend beantragt werden, Kindergeldantrag und Geburtsurkunde sind bei der Familienkasse einzureichen. Das Geld bekommt das Elternteil, bei dem das Kind auch lebt, besteht eine Unterhaltspflicht, wird die Hälfte des Kindergeldes vom Barunterhalt abgezogen.

Das Kindergeld ist keine Sozialleistung, sondern eine steuerliche Ausgleichszahlung, da das Geld das steuerliche Existenzminimum des Kindes freistellen soll und zu deren Grundversorgung dient. Der Kinderzuschlag hingegen ist eine Sozialleistung und wird zusätzlich zum Kindergeld gezahlt, vorausgesetzt die Mindesteinkommensgrenzen werden nicht überschritten. Für Alleinerziehende liegt die Grenze bei 600 Euro und für Elternpaare bei 900 Euro. Ein gleichzeitiger Bezug von Hartz IV beziehungsweise Sozialgeld und Kinderzuschlag ist nicht möglich.

Kindergeld und Kinderfreibetrag sind eng aneinander gekoppelt, zur Unterstützung erhalten Familien einen Zuschuss, beides ist nicht zulässig. Welche der beiden Möglichkeiten in Frage kommt ermittelt das Finanzamt automatisch. Kindergeld wird den Eltern monatlich überwiesen und unterliegt nicht der Einkommenssteuer, ist also unversteuert. Der Kinderfreibetrag wird hingegen nicht ausgezahlt, sondern vom zu versteuernden Einkommen abgezogen und wirkt sich bei der Berechnung der Einkommenssteuer aus. Der Kinderfreibetrag kann auf beide Elternteile aufgeteilt werden. Wird Kindergeld im Voraus gezahlt, kann die Zahlung als Vorleistung auf den Kinderfreibetrag gesehen werden.

Ob Kindergeld oder Kinderfreibetrag in Frage kommen, errechnet sich aus dem zu versteuernden Einkommen, zieht man davon den Kinderfreibetrag ab, ergibt sich ein neues zu versteuerndes Einkommen. Ein Steuervorteil ergibt sich wenn die Differenz der Einkommenssteuer die Höhe des Kindergeldes übersteigt.

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