Herstellung in der Apotheke

Desinfektionsmittel: Änderungen zum 7. Oktober

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Berlin -

In den vergangenen Monaten haben die Apotheken im großen Maße Desinfektionsmittel hergestellt. Durch Sonderregelungen war die Produktion spezieller Rezepturen möglich. Nun scheinen die Engpässe bei Desinfektionsmitteln zum größten Teil überwunden. Die Möglichkeit zur Herstellung in der Apotheke bleibt dennoch vorerst bis zum 5. April 2021 erhalten. Die Allgemeinverfügung vom 9. April läuft zum 6. Oktober aus, ab dem Folgetag gelten neue Bestimmungen. Innerhalb der Änderungen wurde beispielsweise die Verwendung von 1-Propanol gestrichen. Auch eine Meldung der Gesamtmenge muss erfolgen.

Aufgrund der Ausbreitung des Coronavirus stieg die Nachfrage nach Hände- und Oberflächendesinfektionsmittel in den vergangenen Monaten stark an. Zeitweise konnten die Apotheken kaum genügend Ausgangssubstanzen für die Produktion bekommen. Apotheken dürfen auch aktuell noch gewisse Desinfektionsmittel selbst herstellen. Das hat die Bundesstelle für Chemikalien mit einer Allgemeinverfügung genehmigt. Die Genehmigung gilt bis zum 6. Oktober, danach tritt die neue Allgemeinverfügung in Kraft.

Auch nach dem 6. Oktober ist eine Herstellung in der Rezeptur möglich. Erst im kommenden Jahr, am 5. April, tritt sie wieder außer Kraft. Sollte die Allgemeinverfügung nicht erneut verlängert werden, so bedeutet das, dass die weitere Herstellung von Desinfektionsmitteln nicht mehr erlaubt ist. Auch bereits hergestellte Mengen dürfen nicht mehr abgegeben werden. Bei den Rezepturen kommt es zu einer wichtigen Änderung: 1-Propanol wird als Ausgangsstoff gestrichen – ab dem 7. Oktober kann dieser Alkohol nicht mehr für die Herstellung verwendet werden.

Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) hat die neue Allgemeinverfügung erlassen, um die Verfügbarkeit von Händedesinfektionsmitteln auch in den kommenden Wintermonaten sicherzustellen. Die BAuA begründet die Verlängerung wie folgt: „Aktuell sind […] wieder mehr Neuerkrankungen zu verzeichnen und es muss – abhängig von zahlreichen, noch ungewissen Faktoren – damit gerechnet werden, dass die Fallzahlen weiter ansteigen können. Außerdem nehmen Unternehmen mit Publikumsbetrieb und öffentliche Einrichtungen wieder zunehmend ihre Betriebstätigkeit auf und die Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln nimmt zu. Zusätzlich sind die Schulen nach Beschluss der Kultusministerkonferenz nach den Sommerferien wieder zum Regelschulbetrieb zurückgekehrt.“

Unvergällter Ethanol

Aktuell gelten die alkoholsteuerrechtlichen Ausnahmeregelungen zur Herstellung von Desinfektionsmitteln mit steuerbefreitem, unvergälltem Ethanol bis Ende des Jahres. Noch wurde diese Frist nicht an die Geltungsdauer der neuen Allgemeinverfügung angepasst.

Elektronische Mitteilung zum Monatsende

Die neue Allgemeinverfügung sieht vor, dass Hersteller und Importeure die Menge der hergestellten oder importierten Mengen an Desinfektionsmitteln elektronisch an die Bundesstelle für Chemikalien melden. Hierdurch soll der tatsächliche Bedarf besser nachvollzogen werden. Somit muss die Apotheke die Gesamtmenge dokumentieren und am Ende des Monats an die Bundesstelle und zusätzlich an das Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) für die Giftinformationsdatenbank melden.

Oberflächendesinfektionsmittel scheiden aus

Die Allgemeinverfügung vom 2. April 2020 zur Flächendesinfektion läuft am 30. September 2020 aus. Die oben genannten Rezepturen sind ausschließlich der Händedesinfektion vorbehalten – eine Verwendung als Desinfektionsmittel für Oberflächen ist nicht vorgesehen. Es wurde keine neue Allgemeinverfügung zu Flächendesinfektionsmitteln erlassen. Weitere Ausnahmeregelungen hält die Bundesregierung nicht für notwendig.

Die Allgemeinverfügung gilt für die Herstellung folgender Rezepturen:

Isopropanol

  • Rezeptur A: Isopropanol 99,8 Prozent 75,15 ml, 3-prozentige H2O2-Lösung 4,17 ml, Glycerin 98 Prozent 1,45 ml und gereinigtes Wasser auf 100ml
  • Rezeptur B: Isopropanol 99,8 Prozent 81,46 ml, 3-prozentige H2O2-Lösung 4,17 ml, Glycerin 98 Prozent 0,73 ml und gereinigtes Wasser auf 100ml
  • Rezeptur C: Isopropanol 99,8 Prozent 70 ml, gereinigtes Wasser 30 ml

Ethanol

  • Rezeptur D: Ethanol 96 Prozent 83,33 ml, 3-prozentige H2O2-Lösung 4,17 ml, Glycerin 98 Prozent 1,45 ml, gereinigtes Wasser auf 100 ml
  • Rezeptur E: Ethanol 96 Prozent 89,06 ml, 3-prozentige H2O2-Lösung 4,17 ml, Glycerin 98 Prozent 0,73 ml, gereinigtes Wasser auf 100 ml
  • Rezeptur F: Ethanol 96 Prozent 72,91 ml, gereinigtes Wasser 27,19 ml
  • Rezeptur G: Ethanol 96 Prozent 83,33 ml, gereinigtes Wasser 16,67 ml

Wichtig: Bei den Rezepturen A, B, D und E ist zu beachten, dass diese nicht direkt abgegeben werden dürfen und nach der Abfüllung zunächst 72 Stunden gelagert werden müssen, um möglicherweise vorhandene Sporen zu inaktivieren. Die Mindestreinheit von 2-Propanol muss bei mindestens 98 Prozent liegen. Die Mindestreinheit von Ethanol muss vergällt oder unvergällt mindestens 96 Prozent betragen.

 

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