Gesundheitsministerin Nina Warken (CDU) wärmt ein weiteres Reformvorhaben ihres Amtsvorgängers Karl Lauterbach (SPD) auf: Mit der Notfallreform soll in den Apothekennotdienst eingegriffen werden.
Die Notfallreform befindet sich derzeit in der Ressortabstimmung, jetzt hat das Bundesgesundheitsministerium (BMG) die Eckpunkte dazu vorgestellt. Primär geht es um den Ausbau der bundesweit einheitlichen Rufnummer 116117 für Hilfe in akuten Fällen. Sogenannte Akutleitstellen der Kassenärztlichen Vereinigung sollen für eine bessere Steuerung und Übergabe von Hilfesuchenden sorgen. Dazu soll es eine digitale Vernetzung geben, sodass durch eine bedarfsgerechte Steuerung sowohl Notaufnahmen als auch Rettungsdienste entlastet werden.
Zwar wird auch der Bereitschaftsdienst auf neue Füße gestellt; den Fahrdienst sollen künftig nicht mehr die Praxen übernehmen müssen. Primäre Anlaufstelle sollen aber Integrierte Notfallzentren (INZ) werden, die an ausgewählten Krankenhäusern angesiedelt sind und flächendeckend etabliert werden. Sie bestehen aus Notaufnahme und Notdienstpraxis sowie einer Ersteinschätzungsstelle, die die Patienten an die richtige Stelle steuert.
„Die Versorgung der Patientinnen und Patienten von Notdienstpraxen mit Arzneimitteln direkt vor Ort ohne weitere Wege soll durch die Einführung von Versorgungsverträgen mit öffentlichen Apotheken verbessert werden“, heißt es weiter in den FAQ des BMG.
Die INZ sollen grundsätzlich rund um die Uhr geöffnet sein. Um einer Überlastung vorzubeugen, soll die KV in gesetzlich festgelegten Zeiten mit der Notdienstpraxis unterstützen. Vorgesehen sind diese wochenends von 9 bis 21 Uhr, mittwochs und freitags von 14 bis 21 Uhr und montags, dienstags und donnerstags von 18 bis 21 Uhr. Verkürzungen sind möglich, wenn empirisch nachgewiesen wird, dass eine Öffnung auf Grund geringer Inanspruchnahme unwirtschaftlich ist.
Die ambulante Akutversorgung außerhalb dieser Zeiten können auch Kooperationspraxen nahe dem INZ übernehmen. Dies sind zur Patientenversorgung geeignete, im Umkreis des jeweiligen Krankenhausstandortes gelegene zugelassene Ärzte sowie medizinische Versorgungszentren, die organisatorisch und technisch so mit dem INZ vernetzt sind, dass eine zeitlich nahtlose, rückverfolgbare und digitale Fallübergabe zwischen dem Integrierten Notfallzentrum und der Kooperationspraxis möglich ist. Ist keine dieser Praxen geöffnet, übernimmt die Krankenhausnotaufnahme die ambulante Versorgung.
Ursprünglich geht die Notfallreform sogar auf Lauterbachs Vorgänger Jens Spahn (CDU) zurück. Das BMG weist explizit darauf hin, dass es einige Änderungen zum Entwurf aus der vorherigen Legislaturperiode gibt. Ob auch die sogannten Notfallapotheken gestrichen wurden, geht aus den FAQ nicht hervor. Lauterbach hatte in seinem Entwurf als Alternative zur Belieferung der Notfallpraxen durch vertraglich gebundene Apotheken die Gründung von abgespeckten Notfallapotheken vorgesehen. Und ohne Vertrag sollten Ärzt:innen der Notdienstpraxis Arzneimittel und apothekenpflichtige Medizinprodukte sogar selbst abgeben.
Lauterbachs Version hatte die Einführung eines neuen §12 b Apothekengesetzes (ApoG) vorgesehen. Dieser sollte es Apothekeninhaber:innen nicht nur ermöglichen, einen entsprechenden Vertrag zu schließen. Vielmehr waren zwei Modelle vorgesehen: Die Arzneimittelversorgung sollte durch die öffentliche Apotheke erfolgen, wenn diese in unmittelbarer Nähe zur Notdienstpraxis liegt, oder durch eine Zweitoffizin, wenn die unmittelbare Nähe nicht gegeben ist. Die Zweitoffizin sollte Lagerräume an dem Standort, an dem die Notdienstpraxis betrieben wird, haben.
Durch den Vertrag sollte sichergestellt sein, dass
Im Bundesrat waren Änderungen gefordert worden, etwa dass nur eine Zweitoffizin pro Apotheke erlaubt wird und in der Notfalloffizin immer eine Apothekerin oder ein Apotheker sein muss.
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