Apotheken, in denen Approbierte nur per Videokonferenz zugeschaltet sind, soll es laut dem aktuellen Entwurf zur Apothekenreform nicht mehr geben. Stattdessen soll die Telepharmazie zur Beratung der Patientinnen und Patienten genutzt werden – auch im Botendienst.
„Telepharmazie ist die pharmazeutische Beratung insbesondere zu Arzneimitteln und Medizinprodukten von Patienten und anderen Kunden mittels einer synchronen Echtzeit-Videoverbindung durch pharmazeutisches Personal der Apotheke oder, wenn die Apotheke einem Filialverbund angehört, durch pharmazeutisches Personal einer Apotheke dieses Filialverbundes“, so die neu eingeführte Begriffsbestimmung, die in § 1a Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) aufgenommen werden soll. Zur Begründung heißt es: „Zum Schutz der Patientinnen und Patienten muss auch mittels Telepharmazie eine qualifizierte und fachgerechte Beratung durch entsprechend befugtes pharmazeutisches Personal der Apotheke oder einer Apotheke des Filialverbunds stattfinden.“
Auch Anforderungen werden definiert: „Die Vertraulichkeit der Beratung ist so sicherzustellen, dass das Mithören des Beratungsgesprächs durch andere Kunden weitestgehend verhindert wird.“ Auch die Videokonferenz darf also nicht in unmittelbarer Nähe weiterer anwesender Kundinnen und Kunden stattfinden.
Und: „Zum Schutz der Gesundheitsdaten der Patientinnen und Patienten ist eine sichere Datenverbindung zu verwenden.“ Die entsprechenden technischen Standards ergeben sich laut BMG aus der Vereinbarung über die Anforderungen an die technischen Verfahren zu Videosprechstunden in der vertragsärztlichen Versorgung nach § 365 Absatz 1 Sozialgesetzbuch (SGB V). „Diese Standards sind für die telepharmazeutische Beratung ebenfalls anzuwenden.“ Geltende datenschutzrechtliche Bestimmungen sind ebenfalls einzuhalten, „das gilt insbesondere auch dann, wenn für die Verbindung auf externe Videodienstanbieter zurückgegriffen wird. Inhalte der Beratung dürfen solchen Anbietern nicht zugänglich sein“.
Eine Vergütung ist nicht vorgesehen, auch konkrete Anwendungsfälle oder -verbote finden sich im Entwurf nicht. Im BMG ist man sich aber offenbar bewusst, dass das Thema vor allem im Zusammenhang mit Lieferkonzepten an Bedeutung gewinnen könnte.
Daher wird das Thema noch einmal § 17 aufgegriffen: Was die Erforderung der Beratung angeht, wird Telepharmazie als Alternative zur Telekommunikation aufgenommen. Heißt: Die Abgabe über Abholfächer ist möglich, wenn die Beratung persönlich, per Telefon oder per Videosprechstunde stattgefunden hat. Dasselbe gilt für den Botendienst: „Die Beratung kann auch im Wege der Telekommunikation einschließlich Telepharmazie durch die Apotheke erfolgen. Wenn die Beratung durch pharmazeutisches Personal der Apotheke mittels Telepharmazie im unmittelbaren Zusammenhang mit der Aushändigung erfolgt, kann die Zustellung […] durch anderes als das pharmazeutische Personal erfolgen.“
Zur Begründung heißt es: „Die Beratung mittels Telepharmazie von Patientinnen und Patienten sowie anderen Kundinnen und Kunden vor der Bereitstellung, Aushändigung und Ausgabe von Arzneimitteln über automatisierte Ausgabestationen der Apotheke wird ergänzt. Damit soll den Entwicklungen im Bereich Digitalisierung Rechnung getragen werden und die Möglichkeiten der Digitalisierung sollen in Apotheken noch stärker genutzt werden können.“
Videosprechstunden müssen frei von Reklame sein: „Erfolgt eine Beratung mittels Telepharmazie, ist das Schalten von Werbung unzulässig.“ Verstöße können geahndet werden: „Um eine effektive und neutrale Beratung der Patientinnen und Patienten sowie anderen Kundinnen und Kunden mittels Telepharmazie sowie die Arzneimittelsicherheit zu gewährleisten, ist das Schalten von Werbung während der Beratung künftig bußgeldbewehrt.“