Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in zwei Verfahren, die die Lieferung von Coronaschutzmasken im Frühjahr 2020 betreffen, die Revision zugelassen.
Der BGH hat in zwei ausgewählten, die Lieferung von Schutzmasken zu Beginn der Corona-Pandemie betreffenden Verfahren auf Nichtzulassungsbeschwerden der Bundesrepublik Deutschland hin die Revision zugelassen.
In einem Fall forderte der Bund von der beauftragten Firma die teilweise Rückzahlung des bereits gezahlten Kaufpreises. Parallel dazu verklagt eine Firma den Bund, um die Zahlung des noch ausstehenden Restbetrages des Kaufpreises zu erhalten. Dabei soll es sich laut „Stern“ um eine Summe von 85,6 Millionen Euro handeln.
Die Revision wurde wegen „grundsätzlicher Bedeutung“ zugelassen. Ausgenommen ist der vor dem Berufungsgericht erfolglos gebliebene Hilfsantrag der Bundesrepublik Deutschland, mit dem sie die Nachlieferung von mangelfreien Schutzmasken begehrt hatte.
Der damalige Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (CDU) hatte zu Beginn der Corona-Pandemie im Frühling 2020 Lieferanten im Rahmen des Open-House-Verfahrens eine unbegrenzte Abnahme von Masken zu einem Preis von 4,50 Euro netto je FFP2-Maske und von 0,60 Euro netto je OP-Maske garantiert. Später verweigerte das Ministerium teils die Bezahlung, unter anderem mit Verweis auf mangelhafte oder verspätete Lieferungen.
Im ersten Verfahren lieferte das Unternehmen 1,8 Millionen FFP2-Masken. Die Bundesrepublik erklärte jedoch einen teilweisen Rücktritt wegen angeblich mangelhafter Lieferung. Im zweiten Verfahren wurden von den ursprünglich vereinbarten 15 Millionen FFP2-Masken und 10 Millionen OP-Masken lediglich 340.000 FFP2-Masken geliefert, woraufhin die Bundesrepublik den Rücktritt vom Vertrag für den noch ausstehenden Teil der Lieferung erklärte.
Nach Auffassung des Berufungsgerichts, dem Oberlandesgericht Köln, war die Bundesrepublik in beiden Verfahren nicht wirksam von den jeweiligen Kaufverträgen zurückgetreten, weil es an einer vorherigen Fristsetzung zur Nacherfüllung fehlte. Daher hatte das Gericht die Revision – in beiden Fällen – nicht zugelassen. Hiergegen wendet sich der Bund. Nach Vorliegen der schriftlichen Revisionsbegründung wird der BGH die Fälle mündlich verhandeln. Einen Termin nennt das BGH noch nicht.
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