Krankenkassen

Securvita-Chef darf bleiben

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Berlin -

Der Verwaltungsratsvorsitzende der Securvita, Thomas Martens, darf im Amt bleiben. Das hat das Landessozialgericht Hamburg (LSG) entschieden. Das Bundesversicherungsamt (BVA) hatte ihm zuvor schwere Untreue vorgeworfen und per Verpflichtungsbescheid angeordnet, dass Martens seines Amtes enthoben werden soll. Die Krankenkasse wehrte sich juristisch gegen die Anordnung ihrer Aufsichtsbehörde.

In insgesamt sieben Verfahren ging es um Verträge, die Securvita mit Tochterfirmen geschlossen hatte, ein geplantes Gesundheitszentrum in Hamburg und die Personalie Martens. Geklagt hatte das BVA, weil es „beispiellose Verquickungen von Interessen der Kasse mit den wirtschaftlichen Privatinteressen des Verwaltungsratsvorsitzenden“ sah.

In fünf Fällen hatte das BVA Verträge zwischen der Securvita und Firmen kritisiert, an denen Martens beteiligt gewesen sein soll, schreibt das Hamburger Abendblatt. Die Krankenkasse soll Aufträge an die Firmen vergeben haben ohne sie öffentlich auszuschreiben. Das Gericht gab jedoch Securvita Recht: Die Verträge seien bereits vor 2009 geschlossen worden, also vor einer entsprechenden Neuregelung durch den Europäischen Gerichtshof (EuGH).

Erfolg hatte das BVA lediglich im Fall des Kassenhauptsitzes in Hamburg: Die Kasse habe ohne tragfähiges Konzept ein überdimensioniertes Gesundheitszentrum errichtet und dafür mehrere Millionen Euro Versichertenbeiträge verwendet, so der Vorwurf der Aufsichtsbehörde. Das Zentrum muss nun liquidiert werden.

Das BVA zeigt sich trotz der sechs Niederlagen nicht unzufrieden mit den Verfahren: Es sei bemerkenswert, dass das Gericht ein deutliches Unbehagen angesichts der bestehenden wirtschaftlichen Verflechtungen geäußert habe und geltende Rechtslage als unbefriedigend empfinde.

In den Fällen der nicht ausgeschriebenen Aufträge hätten die Richter daran gezweifelt, ob das Einschreiten des BVA zulässig sei. Sie stellten der Aufsichtsbehörde zufolge jedoch klar, dass es sich bei Verträgen ohne vorherige Ausschreibung um einen Rechtsverstoß handele. Letztlich könne nur das Bundessozialgericht verbindlich über diese Frage entscheiden. Das BVA Behörde will nun die Revision beim BSG prüfen. Zunächst wolle man jedoch die schriftlichen Urteilsgründe abwarten.

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