Datenschutz

Kasse darf nicht mit Daten Minderjähriger werben

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Eine Krankenkasse darf im Rahmen von Gewinnspielen ohne Zustimmung der Erziehungsberechtigten keine persönlichen Daten von Minderjährigen zu Werbezwecken erheben. Das hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden und damit die erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts Dortmund abgeändert.

Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen hatte eine Kasse verklagt, die auf einer Jobmesse Gewinnspiele für Minderjährige angeboten hatte. Auf den Teilnehmerkarten wurden Name, Anschrift, Geburtsdatum und Kontaktdaten abgefragt. Auch eine Daten-Einwilligungserklärung per Unterschrift war vorgesehen. Nur bei unter 15-Jährigen mussten Erziehungsberechtigte unterschreiben. Die Kasse hatte die Werbung für zulässig gehalten, weil bereits 15-Jährige ihre Krankenkasse selbst wählen dürfen. Dem widersprach das OLG.

Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass Minderjährige ab dem 15. Lebensjahr grundsätzlich die nötige Reife hätten, um die Tragweite der Einwilligungserklärung zur Datenspeicherung und Datenverwendung zu Werbezwecken abzusehen, heißt es in dem Urteil. Beim Lesen der Gewinnkarte überwiege bei ihnen der Anreiz, etwas zu gewinnen. Ein Jugendlicher treffe eine ganz kurzfristige Entscheidung über die Preisgabe seiner Daten.

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