Hamburg: Doppelt so viele Notdienste am Stadtrand APOTHEKE ADHOC, 20.11.2019 07:01 Uhr
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24 oder 48? Hamburger Apotheken, die im neu geschaffenen Bezirk 2 liegen, müssen ab Januar doppelt so oft Notdienst schieben, wie ihre Kollegen in der Innenstadt. Foto: APOTHEKE ADHOC
Berlin - Hamburg organisiert seine Notdienste neu. Das hat die Kammerversammlung der Hansestadt am Montagabend beschlossen. Hintergrund ist die Abschaffung der sogenannten Spätdienste – Hamburg war einer der letzten Kammerbezirke, die diesen Schritt beschlossen. Die neue Notdienstordnung ist umstritten, denn Apotheken am Stadtrand müssen sich künftig doppelt so oft die Nacht um die Ohren schlagen, wie jene in der City.
Für die 397 Apotheken in Hamburg gilt ab dem 1. Januar eine neue Notdienstordnung. Die war notwendig geworden, weil die Kammer auf ihrer turbulenten Versammlung im Juni beschlossen hatte, das bisherige System der Spätdienste abzuschaffen, die sich ohnehin nicht der größten Beliebtheit erfreuten: Sie wurden wie Nacht- und Notdienste vergeben, im Gegensatz zu diesen aber nicht vergütet. Hatte eine Apotheke Spätdienst, musste sie von 8.30 Uhr bis 22 Uhr geöffnet sein.
Da der Wegfall der Spätdienste den Turnus durcheinandergebracht hätte, musste eine Reform der Notdienstordnung her. Die wurde am Montagabend beschlossen. Dazu hat die Apothekerkammer die Hansestadt in zwei Bezirke aufgeteilt: Bezirk 1, der die dicht besiedelten Innenstadtviertel umfasst, und Bezirk 2, der den Rest der Stadt abbildet. Die Einteilung der Gruppen A bis Z sowie die Reihenfolge der Dienste bleibt dabei wie bisher.
Eine Besonderheit, die auf der Kammerversammlung Diskussionsstoff bot, ist jedoch die Häufigkeit der Notdienste. Die ist nämlich für Apotheken in den Randbezirken doppelt so hoch: Müssen die Kollegen in der Innenstadt alle 48 Tage ran, trifft es die aus Bezirk 2 alle 24 Tage. Denn die neue Notdienstordnung richtet sich laut Kammerangaben an der Bevölkerungsdichte und der Erreichbarkeit der Apotheken für die Bevölkerung zu den Nacht- und Notdienstzeiten aus. So sollten auch Fahrtwege des öffentlichen Personennahverkehrs sowie eine vorgeschriebene Maximalentfernung zur Apotheke von acht Kilometern berücksichtigt werden.
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