Eckpunktepapier zur Legalisierung

Genuss-Cannabis: Vorgaben für Apotheken

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Berlin -

Die Abgabe von Cannabis zu Genusszwecken soll legalisiert werden, in einem Eckpunktepapier werden gerade die Grundregeln innerhalb der Regierung abgestimmt. Auch Apotheken sollen dabei sein – und erste Vorgaben werden bereits genannt.

„Die kontrollierte Abgabe von Cannabis zu Genusszwecken erfolgt ausschließlich in behördlich zugelassenen und überwachten Geschäften, ggf. in Apotheken sowie unter sehr strengen Voraussetzungen durch Online- bzw. Versandhandel“, heißt es in dem Eckpunktepapier, das derzeit regierungsintern abgestimmt wird. Geplant ist ein Lizenzsystem, bei dem die Händler im Rahmen des Antragsverfahrens gegenüber den Behörden des Bundes oder der Bundesländer etwa ihre Zuverlässigkeit nachweisen müssen. Auch strenge Kontrollen sind vorgesehen.

Vor Ort soll die Abgabe vom normalen Geschäftsbetrieb strikt getrennt werden: „Die lizenzierten Geschäfte sind alleine auf den Verkauf und die Beratung im Hinblick auf Genusscannabis ausgerichtet; eine Verknüpfung mit dem Verkauf anderer Genussmittel wie Tabak und Alkohol findet nicht statt.“ Apotheken scheinen hier eine Ausnahme zu sein, zumal sie ja gesondert genannt werden.

Abstand zu Schulen

Allerdings kommt nicht jeder Standort in Frage: „Notwendige Mindestabstände von Cannabisfachgeschäften zu Schulen, Kinder- und Jugendeinrichtungen sowie Begrenzung der flächenbezogenen Dichte an Fachgeschäften unter Berücksichtigung der Bevölkerungsdichte sind einzuhalten.“ Hier soll auch der öffentliche Konsum von Genusscannabis verboten werden. „Länder erhalten überdies die Möglichkeit, weitergehende Einschränkungen zu beschließen.“

Außerdem gilt: „Nur Erwachsenen ist der Zugang zu den lizenzierten Verkaufsstellen gestattet. Um dies zu gewährleisten, erfolgt bereits beim Betreten der lizenzierten Verkaufsstelle (in Apotheken: vor Abgabe) eine konsequente Alterskontrolle. Bei Verstoß gegen die Kontrollpflicht droht der Lizenzverlust.“

Gründe für die Apotheke

Gründe für den Verkauf in der Offizin liefert das Dokument gleich mit: „Um einerseits ein hohes Schutzniveau durch fachkundiges Personal und andererseits eine zügige und weite Verbreitung legaler Vertriebsstellen zu erreichen, könnte es sinnvoll sein, sowohl spezialisierte Fachgeschäfte als auch den Verkauf in Apotheken zuzulassen. Dadurch könnte über die bestehende Infrastruktur eine bessere Versorgung im ländlichen Raum ermöglicht werden. Gleichzeitig würde so der Schwarzmarkt wegen des breiteren Angebots, insbesondere auch im ländlichen Raum, effektiver zurückgedrängt werden.“

Auch für den Versandhandel gibt es aus Sicht des Bundesgesundheitsministeriums (BMG) gute Gründe: Einerseits könne dadurch der Zugang zu legalen Cannabisprodukten in Gebieten mit geringerer Dichte an lizenzierten Verkaufsstellen gewährleistet werden. „Zum anderen würde die Verdrängung des Schwarzmarktes voraussichtlich stärker ausfallen, wenn Genusscannabis auch auf dem bequemen und stark an Bedeutung gewinnenden Online-Weg erworben werden könnte, der auch z.B. für verschreibungspflichtige Medikamente offensteht.“ Und schließlich könnte die Anlaufzeit bis zur Etablierung eines Netzes an Verkaufsstellen durch den Versandhandel überbrückt werden.

Kein reiner Online-Handel

Allerdings soll es keinen reinen Online-Handel geben: „Die volljährigen Käufer müssen sich zunächst im Geschäft persönlich vorstellen, ausweisen und sich für dieses Geschäft registrieren lassen. Eine Versendung darf nur durch das behördlich zugelassene Geschäft erfolgen, in dem die Registrierung erfolgt ist sowie nach nochmaliger Altersbestätigung bei Abschluss des Bestellvorgangs. Die Personenidentität des Empfängers bei Abgabe durch den Postdienstleister an die Käuferin oder den Käufer ist durch besondere Schutzmechanismen sicherzustellen.“

Die Abgabe erfolgt in kindersicheren Behältern in einer neutralen Verpackung. „Pro Erwerbsvorgang darf lediglich eine Höchsterwerbsmenge pro Person entsprechend der maximalen Eigenbesitzmenge abgegeben werden, wobei keine Abgabe für Dritte erfolgen darf“, heißt es weiter. Sowohl Betreiber als auch Verkaufspersonal sind verpflichtet, einen Sachkundenachweis zu erbringen sowie spezifische Beratungs- und Präventionskenntnisse nachzuweisen. „Überdies wird pro Verkaufsstelle ein Ansprechpartner für den Jugendschutz benannt.“

Beratungsgespräch als Pflicht

Bei jedem Kauf soll ein Beratungsgespräch angeboten werden. Darüber hinaus sollen beim Verkauf aufklärende Informationen über Cannabis, einen risikoarmen Konsum sowie über Risiken des Konsums und Hinweise auf Beratungs- und Behandlungsstellen mitgegeben werden. Diese sollen dem Produkt beiliegen und zusätzlich über einen QR-Code auf der Verpackung abrufbar sein.

Die Menge des berauschenden Wirkstoffs Tetrahydrocannabinol (THC) soll maximal 15 Prozent betragen. Um „cannabisbedingte Gehirnschädigungen“ zu verhindern, dürften allerdings an Jugendliche zwischen 18 und 21 Jahren nur Produkte mit einem THC-Gehalt von höchstens 10 Prozent verkauft werden. Die Besitzgrenze von 20 Gramm Cannabis soll unabhängig von der Herkunft des Cannabis-Produktes und des THC-Gehalts gelten. Synthetisch hergestellte Cannabinoide werden nicht zugelassen. Außerdem werden nur bestimmte Darreichungsformen zum Rauchen, Inhalieren, zur nasalen und oralen Aufnahme in Form von Kapseln, Sprays und Tropfen erlaubt.

Cannabis als Medizin

Cannabis (Pflanze, Cannabisharz) und THC werden dabei künftig rechtlich nicht mehr als Betäubungsmittel (BtM) eingestuft. „Genusscannabis, Medizinalcannabis und Nutzhanf werden vollständig aus dem Anwendungsbereich des BtMG ausgenommen und die jeweiligen rechtlichen Rahmenbedingungen werden in einem gesonderten Gesetz festgelegt.“ Dabei soll es eine „klare rechtliche Abgrenzung zwischen Genusscannabis, Medizinalcannabis und Nutzhanf mit einem eigenständigen Regelungsregime“ geben, wobei die bereits bestehenden Regelungen grundsätzlich nicht inhaltlich angepasst werden sollen. „Medizinalcannabis (Pflanze und Zubereitungen aus Pflanze) kann weiter nach den bereits geltenden sozialrechtlichen Voraussetzungen als Arzneimittel verschrieben werden.“

Laut BMG muss die EU in einem Notifizierungsverfahren zustimmen.

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