Krankenkassen

Entschädigung für Falsch-Retaxation

, Uhr

Retaxationen gehören zu den Schattenseiten des Apothekerdaseins. Wer bei Rabattverträgen schludert, die Importquote nicht erfüllt oder sich auf abrechnungstechnische Finessen wie Hilfsmittel oder Rezepturen einlässt, bewegt sich auf dünnem Eis. Mit Lupe und Durchleuchtung suchen die Kassen und ihre kommerziellen Abrechnungsprüfer nach Fehlern und Korrekturen auf dem Rezept. Am Ende steht oftmals die Nullretaxation.

Nicht allen Leistungserbringern treten die Kassen jedoch mit solchen Methoden entgegen. Bei Rechnungen von Krankenhäusern etwa müssen die Kassen innerhalb von sechs Wochen nach Eingang entscheiden, ob eine Nachprüfung durch den Medizinischen Dienst stattfinden soll oder nicht. Viel zu verlieren haben die Kliniken dabei nicht: Denn selbst fehlerhafte Abrechnungen berechtigen die Kassen nur zur Korrektur auf den korrekten Betrag. Geht die Prüfung nicht zu Gunsten der Kasse aus, kassieren die Kliniken sogar eine Aufwandsentschädigung.

300 Euro können die Krankenhäuser einstreichen, wenn die Prüfung nicht zu einer Minderung des Abrechnungsbetrags führt. Seit April 2007 gibt es diese Ausgleichsprämie, mit der ursprünglich der bürokratische Aufwand minimiert werden sollte. Doch stattdessen haben sich die Parteien seitdem durch die Instanzen geklagt - bis vor das Bundessozialgericht. So könnte Kliniken künftig immerhin keine Retaxprämie mehr zustehen, wenn die Prüfung zu einer nachträglichen Erhöhung des Rechnungsbetrags geführt hat.

Newsletter
Das Wichtigste des Tages direkt in Ihr Postfach. Kostenlos!

Hinweis zum Newsletter & Datenschutz

Neuere Artikel zum Thema
Mehr zum Thema
Webinar und Werbematerial für Apotheken
CardLink: Gesund.de wirbt mit „Halts dran, habs drauf“
Mehr aus Ressort
Podcast NUR MAL SO ZUM WISSEN
Der Panikminister im Vakuum
Parlamentarier ansprechen
Preis schwört Apotheken ein
„Basisdaten des Gesundheitswesens 2024"
vdek: Beitragssatz auf neuem Rekordwert

APOTHEKE ADHOC Debatte