Apotheken-Pick-up

BGH erlaubt Pick-up mit Beratung

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Berlin -

Apotheken dürfen nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) als Pick-up-Stellen für ausländische Apotheken fungieren. Bereits im Januar hatte der BGH die Kooperation einer bayerischen mit einer ungarischen Apotheke für zulässig erklärt. Jetzt liegen die Urteilsgründe vor. Demnach ist entscheidend, dass die deutsche Apotheke die importierten Arzneimittel kontrolliert und die Kunden auf deren Wunsch auch berät.

 

Kunden der Alpen-Apotheke im bayerischen Freilassing konnten ihre Medikamente bei der Europa Apotheke in Budapest bestellen. Die deutsche Originalware wurde dann von einem Großhändler nach Budapest gebracht und anschließend wieder importiert. Auf OTC-Arzneimittel erhielten die Kunden 22 Prozent Rabatt, auf Rx-Präparate 10 Prozent. Die Patienten zahlten bei Abholung in der deutschen Apotheke. Hier werden die Arzneimittel auch auf Unversehrtheit ihrer Verpackung und das Verfallsdatum sowie mögliche Wechselwirkungen überprüft. Geklagt hatten zwei Apothekerinnen aus Freilassing.

Der BGH wertete das Konzept als zulässigen Import von Arzneimitteln. Empfängerin der Lieferungen sei nicht der Endkunde, sondern die zur Einfuhr aus einem EU-Mitgliedstaat berechtigte Apotheke, heißt es in der Begründung. Deshalb ist es aus Sicht des BGH auch egal, dass die ungarische Apotheke über keine Versanderlaubnis verfügt.

 

 

Für die Frage der Arzneimittelsicherheit sei es zudem unerheblich, auf wessen Rechnung die Arzneimittel vertrieben würden. Maßgeblich sei allein, dass die Apotheke die aus Budapest gelieferten Arzneimittel kontrolliere und die Kunden bei Bedarf berate, so der BGH.

Auch einen Verstoß gegen die Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) konnte der BGH nicht erkennen. Die Tätigkeit der deutschen Apotheke stelle kein „apothekenfremdes Geschäft“ dar. Eine Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln sei auch mittels importierter Medikamente möglich, so das Argument. Dass die deutsche Apotheke in dem Geschäft nur als Mittlerin fungiere, sei unerheblich.

In der Vorinstanz hatte das Oberlandesgericht München (OLG) der deutschen Apotheke verboten, die Boni auf verschreibungspflichtige Arzneimittel zu gewähren, da sie die Abgabe verantworte. Dies war nicht mehr Gegenstand des Verfahrens vor dem BGH. Ganz abgeschlossen ist der Fall trotzdem noch nicht: Parallel läuft in der Sache noch ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (VGH).

 

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