Versandhandel

Arzneimittel-Siegel auch für Drogerien

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Berlin -

Künftig sollen alle Arzneimittelversender in Europa ein einheitliches Siegel tragen: Das von der EU-Kommission entwickelte Versandhandelslogo gilt ab dem 26. Juni. Anders als das Logo des Deutschen Instituts für Medizinische Dokumentation und Information (DIMDI) ist das EU-Siegel aber verpflichtend, und zwar nicht nur für Apotheken – sondern auch für Drogerien und andere Anbieter, die Arzneimittel verkaufen.

Mit dem DIMDI-Siegel können Patienten schon heute prüfen, ob eine Versandapotheke behördlich zugelassen ist. In dem Versandapothekenregister des Instituts sind alle Apotheken mit einer Versandhandelserlaubnis aufgeführt. Die erfassten Versender dürfen auf ihrer Webseite das DIMDI-Logo nutzen und auf das Register verlinken. Dort finden Verbraucher zu jeder Apotheke Kontaktdaten, die zuständige Behörde, das Datum der Erlaubnis sowie eine oder mehrere Internetadressen, die zu der Apotheken-Webseite zurückführen.

Ähnlich soll auch das EU-Versandhandelslogo funktionieren, das das DIMDI-Siegel ablöst. Während die Verwendung des Letzteren freiwillig ist, wird das EU-Versandhandelslogo zur Pflicht: Das Logo muss laut Bundesgesundheitsministerium (BMG) „gut sichtbar auf jeder Seite dargestellt werden, auf der Arzneimittel angeboten werden“. Außerdem muss es auf den Eintrag im Versandhandelsregister verlinken, das weiterhin vom DIMDI geführt wird.

Die Vorgabe gilt laut Bundesgesundheitsministerium (BMG) für Versandapotheken und „sonstige Unternehmen, die zulässigerweise Arzneimittel anbieten“. Darunter fallen auch Drogerien oder Einzelhändler, die freiverkäufliche Arzneimittel über das Internet verschicken. Dennoch greift das Logo das grüne Apothekenkreuz auf, wenn auch weniger offensichtlich als in früheren Versionen. Das Logo ist in Grün gehalten, Balken von verschiedenen Grünschattierungen umschließen ein weißes Kreuz. Außerdem erscheint die Flagge des Landes, in dem der Versender seinen Sitz hat, und in der jeweiligen Landessprache der Hinweis „Zur Überprüfung der Legalität dieser Website hier klicken“.

Am 26. Juni, ein Jahr nach Inkrafttreten der EU-Fälschungsrichtlinie, wird das Arzneimittelgesetz (AMG) um eine entsprechende Vorgabe ergänzt. Demnach müssen Arzneimittelversender ihre Tätigkeit der zuständigen Behörde anzeigen. Diese übermittelt die Informationen an das DIMDI. Die Internetseite, auf dem die Arzneimittel angeboten werden, muss dann das gemeinsame Versandhandelslogo aufweisen und eine Verbindung zum DIMDI-Register haben.

Apotheken und Unternehmen, die bereits Arzneimittel versenden, können ihre Tätigkeit schon jetzt bei der Behörde anzeigen und erhalten das Logo schon vor dem Stichtag. So kann es bereits früher auf der eigenen Webseite eingepflegt werden. Allerdings werden alle Logos zusammen mit der Verlinkung zum Register zeitgleich am 26. Juni freigeschaltet – „um Wettbewerbsnachteile zu vermeiden“, erklärt das BMG.

Wer nach dem Stichtag erstmals Arzneimittel versenden will, muss diese Tätigkeit zunächst der zuständigen Landesbehörde melden. Medikamente dürfen erst dann angeboten werden, wenn die Anzeige erfolgt ist und das Logo auf der Webseite zu sehen ist. Für ältere Versender gibt es die viermonatige Übergangsfrist.

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