Angehörige von Heilberufen sollen strafrechtlich mehr geschützt und strafrechtliche Lücken geschlossen werden. Denn immer häufiger werden Personen, die für das Gemeinwohl tätig sind, an ihrer Arbeit gehindert. Eine Änderung des Strafgesetzbuches soll künftig mit § 116 StGB-E einen neuen Tatbestand schaffen und auch Apotheker:innen schützen. Die Abda begrüßt die Anpassung und fordert eine Erweiterung des Straftatbestandes auf Fälle der sexuellen Belästigung.
Der Referentenentwurf zur Änderung des Strafgesetzbuches – Stärkung des strafrechtlichen Schutzes des Gemeinwesens schafft in § 116 die Voraussetzungen, dass auch die Behinderung der beruflichen Tätigkeit von Apotheker:innen sowie PTA, PKA und weiteren Apothekenangestellten durch Gewalt unter Strafe gestellt wird.
Durch § 116 werden künftig nicht nur Ärzt:innen, sondern sämtliche Angehörige von Heilberufen, die für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordern, gegen Widerstand oder tätlichen Angriff geschützt.
„Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer
1. Hilfeleistende der Feuerwehr, des Katastrophenschutzes oder eines Rettungsdienstes bei Unglücksfällen, gemeiner Gefahr oder Not oder
2. Angehörige eines Heilberufs, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert, oder bei ihnen berufsmäßig tätige Gehilfen oder bei ihnen zur Vorbereitung auf den Beruf tätige Personen bei ihrer beruflichen Tätigkeit durch Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt behindert.“
Mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer Personen, die für das Gemeinwohl tätig sind, bei ihrer beruflichen Tätigkeit tätlich angreift. Somit wird künftig auf die Verhängung einer Geldstrafe verzichtet.
Die Abda begrüßt das Vorhaben. Doch der Standesvertretung fehlt ein Punkt, um den der Entwurf ergänzt werden soll. Dabei geht es um sexuelle Belästigung. Denn die Apothekerschaft beschäftige seit längerer Zeit das Thema belästigender Anrufe gegenüber Apotheker:innen und Apothekern – vor allem im Notdienst. Die Anrufe haben mehrheitlich sexuell und politisch motivierte Inhalte. „Die überwiegende Anzahl der registrierten Fälle ließe eine Strafverfolgung jedoch erfolglos bleiben, da die belästigenden Anrufe die bereits bestehenden Straftatbestände – auch unter Zugrundelegung des neuen § 116 StGB-E – nicht verwirklichen“, so die Abda in ihrer Stellungnahme.
Daher regt die Standesvertretung an, den strafrechtlichen Schutz auch auf Fälle der sexuellen Belästigung von im Gemeinwesen tätigen Personen zu erweitern.
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