§ 116 StGB-E

Abda: Apothekenteams auch vor sexueller Belästigung schützen 28.01.2026 12:07 Uhr aktualisiert am 28.01.2026 14:07 Uhr

Berlin - 

Angehörige von Heilberufen sollen strafrechtlich mehr geschützt und strafrechtliche Lücken geschlossen werden. Denn immer häufiger werden Personen, die für das Gemeinwohl tätig sind, an ihrer Arbeit gehindert. Eine Änderung des Strafgesetzbuches soll künftig mit § 116 StGB-E einen neuen Tatbestand schaffen und auch Apotheker:innen schützen. Die Abda begrüßt die Anpassung und fordert eine Erweiterung des Straftatbestandes auf Fälle der sexuellen Belästigung.

Der Referentenentwurf zur Änderung des Strafgesetzbuches – Stärkung des strafrechtlichen Schutzes des Gemeinwesens schafft in § 116 die Voraussetzungen, dass auch die Behinderung der beruflichen Tätigkeit von Apotheker:innen sowie PTA, PKA und weiteren Apothekenangestellten durch Gewalt unter Strafe gestellt wird.

Durch § 116 werden künftig nicht nur Ärzt:innen, sondern sämtliche Angehörige von Heilberufen, die für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordern, gegen Widerstand oder tätlichen Angriff geschützt.

„Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer

1. Hilfeleistende der Feuerwehr, des Katastrophenschutzes oder eines Rettungsdienstes bei Unglücksfällen, gemeiner Gefahr oder Not oder

2. Angehörige eines Heilberufs, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert, oder bei ihnen berufsmäßig tätige Gehilfen oder bei ihnen zur Vorbereitung auf den Beruf tätige Personen bei ihrer beruflichen Tätigkeit durch Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt behindert.“

Mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer Personen, die für das Gemeinwohl tätig sind, bei ihrer beruflichen Tätigkeit tätlich angreift. Somit wird künftig auf die Verhängung einer Geldstrafe verzichtet.

§ 116 auf sexuelle Belästigung ausweiten

Die Abda begrüßt das Vorhaben. Doch der Standesvertretung fehlt ein Punkt, um den der Entwurf ergänzt werden soll. Dabei geht es um sexuelle Belästigung. Denn die Apothekerschaft beschäftige seit längerer Zeit das Thema belästigender Anrufe gegenüber Apotheker:innen und Apothekern – vor allem im Notdienst. Die Anrufe haben mehrheitlich sexuell und politisch motivierte Inhalte. „Die überwiegende Anzahl der registrierten Fälle ließe eine Strafverfolgung jedoch erfolglos bleiben, da die belästigenden Anrufe die bereits bestehenden Straftatbestände – auch unter Zugrundelegung des neuen § 116 StGB-E – nicht verwirklichen“, so die Abda in ihrer Stellungnahme.

Daher regt die Standesvertretung an, den strafrechtlichen Schutz auch auf Fälle der sexuellen Belästigung von im Gemeinwesen tätigen Personen zu erweitern.

Dr. Armin Hoffmann, Präsident der Bundesapothekerkammer (BAK), ergänzt dazu: „Immer wieder erreichen die Apothekerkammern einzelne Meldungen zu Übergriffen, die wir sehr ernst nehmen. Diese Gewalt verursacht nicht nur individuelles psychisches Leid, sondern kann auch die Funktionsfähigkeit des Gemeinwesens beeinträchtigen.“ Apotheker:innen seien auf den staatlichen Schutz angewiesen. „Bereits beim Deutschen Apothekertag im Herbst 2022 wurde ein Antrag der Apothekerkammern Hamburg und Rheinland-Pfalz für besseren Schutz von Apothekerinnen und Apotheker zu bedrohlichen oder belästigenden Anrufen im Notdienst angenommen.“ Belästigenden Anrufen könnten sich die Diensthabenden nicht entziehen, „denn sie müssen im Notdienst telefonisch erreichbar sein. Das missbrauchen die Täter.“