Patientenakten bleiben zu

BtM-Betrug: Behörde darf nicht alles einsehen

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Berlin -

Besteht der Verdacht auf missbräuchliche Verschreibung von Betäubungsmitteln (BtM), dürfen die Behörden der Arzneimittelüberwachung zwar die ausgestellten Verordnungen einsehen, nicht aber die gesamte Patientenakte. Das hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) gestern entschieden und damit der Klage eines Hausarztes teilweise recht gegeben.

Bei routinemäßigen Kontrollen in Apotheken waren zahlreiche Verschreibungen des Allgemeinmediziners über Methylphenidat, Fentanyl und andere BtM aufgefallen. Dies gebe Anlass zur Überprüfung, ob die Anwendung der verschriebenen Betäubungsmittel medizinisch indiziert gewesen sei, befand die Aufsicht.

Konkret verlangte die Behörde von dem Allgemeinmediziner, für 14 namentlich benannte Patienten und jeweils mehrjährige Zeiträume alle von ihm ausgestellten BtM-Rezepte vorzulegen sowie weitere Unterlagen wie die Patientendokumentation, Arztbriefe und Befunde. Die Begründung: Die Prüfung sei ohne Einsicht in die Patientenakten nicht möglich. Der Arzt klagte gegen die Forderung.

Rezepte ja, Akte nein

Das Verwaltungsgericht München hatte den Bescheid der Behörde aufgehoben, soweit die Vorlage der Patientenunterlagen angeordnet war, die Klage im Übrigen abgewiesen. Die Berufung des Arztes war ohne Erfolg geblieben. Die Aufsichtsbehörde hatte mit ihrer Berufung dagegen Erfolg: Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (VGH) hob das erstinstanzliche Urteil und wies die Klage insgesamt ab. Der Arzt hätte demnach alle Daten wie gefordert liefern müssen, ging aber in Revision.

In Leipzig hatte jetzt der Hausarzt wiederum teilweise Erfolg: Das Bundesverwaltungsgericht hat die VGH-Entscheidung aufgehoben und das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts bestätigt. Nach den im Betäubungsmittelgesetz (BtMG) geregelten Überwachungsmaßnahmen (§ 22) können die Behörden Unterlagen über den BtM-Verkehr einsehen und Kopien anfertigen. Doch Patientenakten seien davon eben nicht erfasst, so das BVerwG.

Die Leipziger Richter räumen ein, dass sich die medizinische Begründung der Verschreibung anhand der Angaben auf dem BtM-Rezept nicht feststellen lässt. Insofern könne es im Sinne einer effektiven Kontrolle des Betäubungsmittelverkehrs sinnvoll sein, wenn die Überwachungsbehörden auch die Befugnis hätten, Patientenunterlagen einzusehen. Die aktuelle Gesetzeslage biete dafür aber keine Grundlage.

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