Betriebserlaubnis

Rezeptfälscher muss erst 2017 schließen

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Berlin -

Ein Apotheker aus Memmingen hatte Rezepte gefälscht und wurde wegen Urkundenfälschung verurteilt. Zwei Jahre später hat ihm die Stadt Memmingen die Betriebserlaubnis entzogen. Der Apotheker legte Einspruch ein und darf seine Apotheke bis zu seiner Rente weiter betreiben.

In den Jahren 2010 und 2011 hatte der Apotheker in zehn bis zwölf Fällen Rezepte gefälscht. Er setzte das Kreuz bei Aut-idem selbst, um seinen Kunden das gewohnte Präparat abgeben zu können. Für diesen Verstoß wurde der Apotheker vom Amtsgericht Memmingen zu einer Geldstrafe von 14.400 Euro verurteilt.

Auf den Richterspruch in dem Strafverfahren reagierte die Stadt Memmingen zwei Jahre später. Sie entzog dem Mann 2014 die Betriebserlaubnis wegen Unzuverlässigkeit. Der Apotheker legte Einspruch ein, die Sache ging vor das Verwaltungsgericht Augsburg.

Dass eine Betriebserlaubnis wegen Unzuverlässigkeit widerrufen wird, kommt laut einem Gerichtssprecher immer mal wieder vor. Es gebe hier bereits zahlreiche Rechtsfälle, bei denen das Gewerberecht maßgebend sei. Als Indiz für Unzuverlässigkeit werde etwa eine Verurteilung in einem Strafverfahren oder auch Zahlungsrückstände von Gewerbetreibenden gewertet, so der Sprecher des Verwaltungsgerichts.

In diesem Fall darf der Apotheker seine Betriebserlaubnis trotz der Verurteilung vorerst behalten. Er habe vor Gericht angegeben, dass er seine Offizin aus Altersgründen ohnehin aufgeben wolle, berichtet der Sprecher des Gerichts. Die Straftat liege mittlerweile zudem fünf Jahre zurück. Seither habe sich der Apotheker nichts mehr zu Schulden kommen lassen.

Diese Leistung habe das Gericht mit dem Vergleich honoriert, erläutert der Sprecher. Demnach darf der Apotheker die Apotheke noch bis maximal Ende 2017 führen – allerdings unter Vorbehalt. Bei dem geringsten Verstoß kann die Stadt die Betriebserlaubnis jederzeit entziehen. Die verhängte Geldstrafe wegen des Rezeptbetrugs bleibt vom Vergleich unberührt und somit weiterhin bestehen.

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