Personal

Gehaltsumwandlung ist kein steuerfreier Zuschuss

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Berlin -

Es muss nicht immer eine Gehaltserhöhung sein – Arbeitgeber können ihren Beschäftigten auch bestimmte Leistungen steuerfrei zukommen lassen. Allerdings muss das klar geregelt sein. Andernfalls schlägt das Finanzamt wieder zu.

Zuschüsse für die Kinderbetreuung oder zur Gesundheitsförderung, Werkzeuggeld, Warengutscheine oder Restaurantschecks – Arbeitgeber haben vielfältige Möglichkeiten, ihren Mitarbeitern steuer- und sozialabgabenfreie Vergütungsbestandteile zukommen zu lassen.

„Damit die gewünschte Steuerfreiheit und damit auch Sozialversicherungsfreiheit eintritt, muss aber ein besonderes Augenmerk auf die richtige Vereinbarung dieser Vergütungsbestandteile gelegt werden“, warnt Erich Nöll vom Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine (BDL).

So müssen beispielsweise die Kindergartenzuschüsse, die Zuschüsse für Aufwendungen zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustandes und der betrieblichen Gesundheitsförderung und die Barzuschüsse zu den Fahrtkosten für Fahrten zwischen der Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden. Anders ausgedrückt: „Gehaltsumwandlungen sind nicht zulässig“, erklärt Nöll.

Zur Steuerfreiheit kommt es auch nicht, wenn sogenannte Rückfallklauseln in der Vereinbarung über solche Vergütungsbestandteile enthalten sind. Hat der Arbeitgeber beispielsweise im Januar mit seinem Arbeitnehmer vereinbart, dass er statt einer normalen Gehaltserhöhung einen Kindergartenzuschuss für sein Kind erhält, ist dieser Gehaltsbestandteil steuer- und sozialabgabenfrei, da eine Vereinbarung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn getroffen wurde. Zum 1. September des Jahres verlässt das Kind den Kindergarten nun jedoch und besucht ab dann die Grundschule. Ein steuerfreier Kindergartenzuschuss kann jetzt nicht mehr gezahlt werden, da das Kind schulpflichtig ist.

Haben der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer bei der Vereinbarung über den Kindergartenzuschuss festgelegt, dass in dem Fall des Eintritts der Schulpflicht der Betrag als normaler Barlohn zu bezahlen ist, tritt von Anfang an keine Steuerfreiheit ein.

„Neben diesen Rückfallklauseln sind auch sogenannte einseitige Kündigungsrechte des Arbeitnehmers hinsichtlich dieser Vergütungsbestandteile mit anschließender Barlohnauszahlung schädlich für die Steuerfreiheit“, erläutert Nöll. Auf solche Klauseln sollte daher besser verzichtet werden.

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