In der Löwen-Apotheke in Radeburg bei Meißen fließt auch weiterhin kein Wasser. Das Landgericht Dresden hat gestern dazu ein Urteil gesprochen und entschieden, dass der Vermieter die Wasserzufuhr rechtmäßig kappen durfte. Das Mietverhältnis sei aufgrund hoher Mietschulden wirksam beendet worden. Ob Inahber Jens Rudolph die Räumlichkeiten verlassen muss, wird erst noch entschieden.
Zwischen Rudolph und dem aktuellen Vermieter des Gebäudes, in dem sich die Löwen-Apotheke befindet, kam es zum Streit. Die Miete war vom Voreigentümer stark erhöht worden – aufgrund der Wertsicherheitsklausel im Mietvertrag.
Der Apotheker war nicht bereit, die höhere Miete zu zahlen. In Folge wurde eine Kündigung sowohl durch den Vorbesitzer und den neuen Vermieter ausgesprochen, der das Objekt vor einem Jahr übernommen hatte. Die aufgelaufenen Mietschulden veranlassten den jetzigen Vermieter dazu, das Wasser am 9. Januar nach einer Vorankündigung abzudrehen.
Seitdem muss die Löwen-Apotheke ohne fließendes Wasser zurechtkommen. Rudolph wehrt sich gegen die Kündigung genauso wie gegen die Wasserkappung. Sein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wurde jedoch abgelehnt. Das Landgericht Dresden entschied gestern folglich zum Nachteil des Inhabers.
Konkret: Rudolph hatte sich geweigert, eine Mieterhöhung zu zahlen, die auf einer Indexklausel basierte. Der Mietvertrag von 2020 bezog sich für die Berechnung auf Preisindizes aus dem Jahr 2003. Rudolph wurde nach eigenen Angaben von der Mieterhöhung überrascht.
Da die Parteien das Mietverhältnis seit 2003 als Einheit betrachteten, durfte die Klausel jedoch so weitergeführt werden. Die Miete sei zudem angemessen und stelle keinen „Wucher“ dar, so das Gericht. Da Rudolph seit der Erhöhung deutlich zu wenig Miete zahlte, summierten sich die Rückstände allein bis Januar 2025 auf mehr als 10.000 Euro. Laut dem Gerichtsurteil sind das mehr als zwei Monatsmieten Rückstand, was den Vermieter zur fristlosen Kündigung berechtigte.
Da das Mietverhältnis als beendet gilt, ist der Vermieter nicht mehr verpflichtet, die Räume mit Frischwasser zu versorgen. Das Abstellen des Wassers ist demnach laut Gericht rechtmäßig und keine unerlaubte Selbstjustiz. Rudolph sieht das anders: „Meiner Meinung nach wäre es die Aufgabe des Richters, die Leute bei laufendem Prozess vor solchen Übergriffen der Selbstjustiz zu schützen.“
Obwohl der Inhaber argumentierte, er müsse die Bevölkerung mit Arzneimitteln versorgen, sah das Gericht das anders: „Diese öffentlich-rechtliche Pflicht bindet nur den Apotheker, nicht den Vermieter.“ Zudem gebe es eine andere Apotheke in nur 220 Metern Entfernung, sodass die Versorgung der Bevölkerung gesichert sei. Rudolph muss die Kosten dieses Rechtsstreits tragen.
Insgesamt laufen vier Verfahren. In der Hauptsache zur Kündigung werde noch verhandelt. Das Urteil zum abgedrehten Wasser beinhalte noch nicht die Entscheidung über die Räumung, erklärt er. „Ich rechne mit einem Urteil im März“, so der Vermieter. Datiert sei aber bisher noch nichts.
Gegen die Entscheidung des abgedrehten Wassers will Rudolph vorgehen. „Wir werden auf jeden Fall in Widerspruch gegen die Entscheidung gehen und natürlich weiter für unser Recht kämpfen. Wir werden natürlich rechtliche Schritte gegen die Entscheidung einleiten.“
Am geplanten Umzug hält der Inhaber fest: „Wir haben mittlerweile Gott sei Dank ein anderes Mietobjekt gefunden, in das wir im Juli umziehen wollen.“