Retaxgefahr Cannabis APOTHEKE ADHOC, 15.09.2020 14:59 Uhr
Apotheker klagen immer wieder über Retaxierungen, das ist bei Cannabis nicht anders. Anfang des Jahres schien es seitens der Krankenkassen vermehrt zu Beanstandungen zu kommen. Teilweise, so berichteten die Inhaber, unangebracht. Es scheint, als würden sich die Krankenkassen ebenfalls schwertun mit der Preisbildung von Blüten, Extrakten und Kapseln. Insbesondere die rückwirkende Inkraftsetzung der neuen Anlage 10 zur Preisbildung von cannabishaltigen Rezepturen könnte in den kommenden Monaten noch für Überraschungen sorgen. Zum 1. März dieses Jahres ist die neue Preisberechnung für Cannabis und entsprechende Zubereitungen in Kraft getreten. Mitgeteilt wurde sie erst vier Wochen später. „Zu kompliziert“, „Zu aufwendig“ und „Nicht mehr rentabel“ waren die ersten Reaktionen seitens der Apotheker.
Neue Preisbildung beachten
Um das Taxierungen in den ersten Wochen zu erleichtern, haben die Verbände teilweise mittels Excel-Tabellen eine Übergangslösung geschaffen. Eins bleibt jedoch stehen: Am Ende steht ein niedrigerer Betrag auf der Verordnung, als vor dem Inkrafttreten der neuen Preisberechnung. Doch wer die Berechnung unter zu Hilfenahme der Tabelle durchführt, ist auf der sicheren Seite. In die einzelnen Rezepturprogramme sollte die Preisbildung auch eingepflegt werden.
Nur eine Rezeptur pro Rezept
Auf einem Rezept darf generell nur eine Rezeptur verordnet werden. Das gilt für Muster-16 Rezepte genauso wie für BtM-Verordnungen. In den Erläuterungen zur Vereinbarung über die Vordrucke ist seitens der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) festgelegt, dass pro Rezeptur ein Muster-16-Arzneiverordnungsblatt benutzt werden muss. Die einzige Ausnahme bilden hier Arzneimittel zur parenteralen Anwendung, diese dürfen für einen Bedarf von bis zu sieben Tagen verordnet werden. Der GKV-Spitzenverband teilt zu dieser Fragestellung mit: „Tatsächlich kann beziehungsweise darf der Arzt/die Ärztin je Arzneiverordnungsblatt nur eine ‚Rezeptur‘ verordnen (siehe „Erläuterungen zur Vordruckvereinbarung“ zu Anlage 2 des Bundesmantelvertrag-Ärzte). Dies gilt auch für die Verordnung von unveränderten Cannabisblüten, Cannabisblüten in Zubereitungen, Extrakten und Dronabinol.“ Diese Vorgabe richtet sich jedoch ausschließlich an die Ärzte, sodass Apotheken bei der versehentlichen Belieferung eines solchen Rezeptes keine Retaxierung nach aktuell geltendem Rahmenvertrag hinnehmen müssen. Generell können Mischungen von Blüten als eine Rezeptur verordnet werden. In der Praxis kommt dies eher selten vor.
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