Die Vorstöße von dm in den Gesundheitsbereich sind nicht nur den Apotheken ein Dorn im Auge. Mit Blut-, Haut- oder Augenscreenings greift die Drogeriemarktkette auch die Ärzteschaft an. Und auch die Wettbewerbszentrale schaltet sich nun ein: Sie will vor den Landgerichten Düsseldorf und Karlsruhe klären lassen, ob die Augenscreenings wettbewerbsrechtlich zulässig sind.
In Zusammenarbeit mit dem Anbieter Skleo Health werden aktuell in vier dm-Filialen Augenscreenings für 14,95 Euro angeboten. Sie sollen zur Vorsorge dienen und Glaukom, Diabetische Retinopathie sowie altersbedingte Makuladegeneration frühzeitig erkennen. Laut Werbung wird das Screening von „geschulten Mitarbeitern“ durchgeführt, die einen Sehtest und eine Netzhautfotografie vornehmen. Die Ergebnisse in Form von Bildaufnahmen würden anschließend KI-basiert ausgewertet und „ärztlich validiert“; der Kunde oder die Kundin bekommt alles per E-Mail zugesandt.
Die eingesetzten Geräte dürften jedoch nur von medizinisch ausgebildetem Personal in einer geeigneten Umgebung verwendet werden, moniert die Wettbewerbszentrale. Die entsprechenden Klagen werde man kurzfristig bei den Gerichten einreichen, heißt es von der Wettbewerbszentrale.
„Die Weiterentwicklung etablierter Augenscreening-Angebote und der Einsatz von KI auch in der Gesundheitsbranche sind begrüßenswert. Allerdings dürfen derartige Angebote keine gesetzlichen Regeln verletzen. Speziell im Gesundheitsbereich sind die juristischen Anforderungen zum Schutz der Patientinnen und Patienten hoch“, betont Nadine Schreiner, Rechtsanwältin der Wettbewerbszentrale.
Die Durchführung und Bewerbung der Augenscreenings verstoßen laut Wettbewerbszentrale gegen fünf verschiedene rechtliche Vorgaben: zunächst das Heilpraktikergesetz, da die sogenannten „geschulten Mitarbeiter“ nicht zur Ausübung von Heilkunde befugt seien, zudem würden die eingesetzten Medizinprodukte entgegen ihrer Zweckbestimmung bedient und beim Ergebnisbericht mit konkreten Befunden handele es sich um eine ärztliche Leistung. Diese müsste eigentlich nach den Regeln der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) abgerechnet werden.
Doch nicht nur der Test an sich sei zu beanstanden, sondern auch die Werbung dafür. Durch die Bezugnahme auf konkrete Augenkrankheiten und Formulierungen wie „Früherkennung“ oder „rechtzeitige Behandlung“ werde suggeriert, dass anschließend ein zuverlässiges Prüfergebnis vorläge und den Krankheiten hierdurch effektiv vorgebeugt werden könne. „Da hierfür allerdings eine gängige augenärztliche Untersuchung unentbehrlich wäre, erachtet die Wettbewerbszentrale die Werbung als irreführend.“ Zudem werde auch ein Verstoß gegen das grundsätzliche Werbeverbot für Fernbehandlungen nach dem Heilmittelwerbegesetz (HWG) gesehen.
Die Einhaltung medizinischer Standards sei ein relevanter Aspekt des Patientenschutzes, der von allen Marktteilnehmern beachtet werden müsse. Die von der Wettbewerbszentrale angestrebten Verfahren wenden sich sowohl gegen dm als auch den Partner Skleo Health.
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